
(...) Diese Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechts auf Privatleben sind allerdings nur in sehr gewichtigen Fällen und unter Beachtung hoher Hürden zulässig, ihr Einsatz bei leichter oder mittlerer Kriminalität also ausgeschlossen. Bandendiebstahl und Wohnungseinbruch gelten für mich keineswegs als „Allerweltskriminalität“. Darüber hinaus ist die Anwendung von Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung bei Einbruch gar nicht möglich (im Katalog der §§ 100a, 100b StPO ist nur der Bandendiebstahl enthalten). (...)