
(...) Eine Überzahlung kann also nur dann eintreten, wenn der ursprünglich Kirchensteuerpflichtige zunächst bei dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle, also insb. seiner Bank, beantragt hat, dass diese die Kirchensteuer einbehält und abführt. Dann ist es in der Tat nur noch möglich, die überzahlte Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung zurück zu bekommen. (...)