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Frage von Gerhard R. •

Frage an Christoph Strässer von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Strässer,

der Bundespräsident wurde von mir um Verweigerung der Unterschrift unter das Unternehmensteuerreformgesetz gebeten.

Ein Auszug:

Dem Unternehmensteuerreformgesetz steht die Verfassungswidrigkeit auf die Stirn geschrieben. Die Regelungen zur an die Abgeltungssteuer angekoppelten Kirchensteuer verstoßen deutlich erkennbar gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Grundgesetz.

Laut Bundesverfassungsgericht - Pressemitteilung 81/2002 - ist die Erhebung der Kirchensteuer an die Grundrechte gebunden.
Laut Unternehmensteuerreformgesetz kann von der Bank zuviel abgezogene Kirchensteuer nur nach Veranlagung durch das Finanzamt erstattet werden. Das bedeutet:

Im Falle eines Kirchenaustritts wird die Zuvielzahlung erst erstattet, wenn im folgenden Jahr vom Finanzamt ein Steuerbescheid erteilt wurde. In fast allen Fällen gibt es keine Entschädigung für entgangene Zinsen. Dies wirkt sich besonders ab Bestehen der staatlichen Datenbank(2011) aus, weil dann wegen der Einfügung Absatzes 2e in den § 51a Einkommensteuergesetz bei der Kirchensteuer das Wahlrecht(Abzug oder Veranlagung durch das Finanzamt) wegfällt.
Die Begründung bestätigt den Wegfall.
Bei nicht der Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünften gibt es bekanntlich im Falle eines Kirchenaustritts keine Zuvielzahlung, da durch Änderung der Lohnsteuerkarte rechtzeitig reagiert wird.

Frage: Wird die Verfassungsmäßigkeit im Rechtsausschuss nicht ausreichend geprüft?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reth,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.07.2007.

Wir können Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilen.

Der Kirchensteuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die Kirchensteuer von dem zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs verpflichteten Schuldner oder der auszahlenden Stelle (also im Regelfall der Bank) vornehmen zu lassen. Das muss er nach § 51a Abs. 2c Satz 1 EStG ausdrücklich beantragen. Den Antrag kann er jederzeit für die Zukunft widerrufen. Beantragt der Steuerpflichtige nicht, dass die Kirchensteuer mit der Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wird, dann wird sie nach § 51a Abs. 2d EStG veranlagt. Schon von daher hat es der Steuerpflichtige in der Hand, ob überhaupt Kirchensteuer mit der Kapitalertragsteuer einbehalten wird.

Eine Überzahlung kann also nur dann eintreten, wenn der ursprünglich Kirchensteuerpflichtige zunächst bei dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle, also insb. seiner Bank, beantragt hat, dass diese die Kirchensteuer einbehält und abführt. Dann ist es in der Tat nur noch möglich, die überzahlte Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung zurück zu bekommen.

Der Steuerpflichtige kann Überzahlungen (jedenfalls weitgehend) dadurch vermeiden, dass er den Antrag widerruft. Wenn eine Überzahlung eingetreten ist, hat er es in der Hand, die Rückzahlung dadurch zu beschleunigen, dass er den Antrag unmittelbar nach dem Ende des Veranlagungszeitraums stellt.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph Strässer