
(...) Die gemeinsame elterliche Sorge wird also übertragen, wenn keine Gründe des Kindeswohls dagegensprechen. Damit ist ein Regel-Ausnahme-Verhältnis geschaffen worden, das den Interessen der Väter bei unverheirateten Eltern besser Rechnung trägt. Auch heute gilt noch, dass für die gemeinsame Sorge zwischen den beiden Elternteile kein erheblicher Streit bestehen darf. (...)