Sehr geehrter Herr Sanders,
(...) Die Krise wäre dann auf andere Banken übergesprungen und hätte große Schäden für das Finanzsystem und gerade auch für die Finanzierung mittelständischer Unternehmen verursacht. Damit wäre es mittelfristig auch zu Steuerausfällen gekommen. (...)
Sehr geehrte Frau Wagner,
zur Beantwortung Ihrer Frage verweise ich Sie auf meine Antwort auf Ihre erste Frage zum gleichen Thema.
Mit freundlichen Grüßen
Birgitte Zypries
(...) das Gesetz sieht tatsächlich, wie ich es bereits in der von Ihnen zitierten Antwort erläutert habe, eine Vermutungsregel zugunsten von Bedarfsgemeinschaften vor, unter anderem wenn zwei Personen bereits länger als ein Jahr zusammen leben. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass Personen, die zusammen leben (also nicht bloß zusammen wohnen, wie z.B. in einer Wohngemeinschaft), in der Regel auch bereit sind füreinander einzustehen, auch wenn sie sich entschieden haben, nicht zu heiraten. (...)
(...) bei überlanger Verzögerung eines Gerichtsverfahrens kann dem Geschädigten ein Amtshaftungsanspruch zustehen, wann von einem überlangen Verfahren gesprochen werden kann, hängt vom Einzelfall ab - beispielsweise von der Schwierigkeit des Falles oder dem Verhalten der Parteien. Ein Amtshaftungsanspruch setzt weiter ein Verschulden des Richters voraus, in Ausnahmefällen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solcher Amtshaftungsanspruch auch dann in Betracht kommen, wenn zwar den Richter selbst wegen seiner Überlastung kein Verschulden trifft, die zuständige Landesjustizverwaltung es aber schuldhaft versäumt hat, die Gerichte so auszustatten, dass sie die Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können. (...)
(...) Obwohl die Voraussetzungen für eine Organspende damit nicht ganz so streng sind, wie Sie annehmen, gehen Experten davon aus, dass die Widerspruchslösung die Zahl der möglichen Transplantationen erhöhen könnte. Viele Menschen, die zur Zeit keine ausdrückliche Zustimmung zur Organspende erklären, hätten eigentlich nichts dagegen, im Todesfall anderen durch Organspende zu helfen. Der Schutz des Grundgesetzes endet freilich nicht mit dem Tod, die Menschenwürde des Verstorbenen bleibt unantastbar und ist weiterhin zu achten und zu schützen. (...)