(...) Auch die Tatsache, dass für die Rechtsmittel im zivilrechtlichen Klageverfahren, im Gegensatz zu den Rechtsmitteln anderer Fachgerichtsbarkeiten, ausnahmslos Anwaltszwang besteht, ist in der Öffentlichkeit weitläufig bekannt. Ist dem durchschnittlichen Rechtsanwender also bekannt, dass er sich hinsichtlich eines Rechtsmittels anwaltlich beraten und vertreten lassen muss, so ist eine Rechtsmittelbelehrung weniger dringlich als in Verfahren, in denen der Rechtsuchende das Verfahren selbst oder ohne anwaltlichen Beistand führen darf. Einem Rechtssuchenden wäre also mit einer Rechtsmittelbelehrung kaum geholfen, da er das Rechtsmittel ohnehin nicht selber, sondern nur durch einen Rechtsanwalt einlegen dürfte. (...)
(...) ich halte die von Ihnen favorisierte „schriftliche Bestätigungslösung“ für telefonische Vertragsschlüsse nur scheinbar für verbraucherfreundlich. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die Belästigung durch unerwünschte Telefonanrufe deutlich zunähme, weil unseriöse Unternehmer versuchen würden, den Verbraucher telefonisch zur Bestätigung zu drängen. (...)
(...) Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes berührt allerdings nicht dessen Wirksamkeit, sondern führt nur zur Anfechtbarkeit innerhalb der vorgesehenen Fristen. Das bedeutet, dass der anfechtbare Verwaltungsakt trotz seiner Mängel grundsätzlich gültig ist und erst im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens (Widerspruch, Klage) vernichtet werden kann, sofern er nicht von der Behörde zurückgenommen oder widerrufen wird. Diese Abweichung vom Prinzip des Vorrangs des Gesetzes ist für Verwaltungsakte im Hinblick auf gleichrangige rechtsstaatliche Belange der Rechtssicherheit zulässig. (...)
Sehr geehrter Herr Humplik,
zur Beantwortung Ihrer Frage verweise ich Sie auf meine heutige Antwort auf Ihre erste Frage vom 26. Mai.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
(...) Dezember 1983 setzt sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit der Reichweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auseinander. Es hat in seiner Entscheidung weder die Erhebung noch die Verwendung personenbezogener Daten grundsätzlich für unvereinbar mit der Würde des Menschen erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat neben allgemeinen Anforderungen an einen verfassungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten auch spezifische Erfordernisse für Datenerhebungen im Bereich der Statistik formuliert. (...)
(...) Das von Ihnen angesprochene Verfahren ist mir bekannt, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bleibt abzuwarten. (...)