Frage an Brigitte Zypries von Christian M. bezüglich Recht
Hej,
ich rege an, dass künftig auf/in allen gerichtlichen Entscheidungen eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung aufgenommen wird.
Im Bereich des Sozialgerichtsgesetztes und der VwGO ist das ohne weiteres möglich und erleichtert die Wahrnehmung rechtstaatlicher Mittel. Warum ist dies z.B. in der ZPO nicht auch so?
Tschüs
Sehr geehrter Herr Masser,
es ist richtig, dass im zivilgerichtlichen Klageverfahren, im Gegensatz zu den Klageverfahren anderer Fachgerichtsbarkeiten, keine Rechtsmittelbelehrung vorgesehen ist. Diese ist jedoch durch die Besonderheiten des zivilgerichtlichen Verfahrens gerechtfertigt. Das Klageverfahren vor den Zivilgerichten gehört zu den Verfahrensarten , die dem Bürger am besten vertraut sind. Das Rechtsmittelsystem liegt im Rahmen des Herkömmlichen und ist überschaubar. Auch die Tatsache, dass für die Rechtsmittel im zivilrechtlichen Klageverfahren, im Gegensatz zu den Rechtsmitteln anderer Fachgerichtsbarkeiten, ausnahmslos Anwaltszwang besteht, ist in der Öffentlichkeit weitläufig bekannt. Ist dem durchschnittlichen Rechtsanwender also bekannt, dass er sich hinsichtlich eines Rechtsmittels anwaltlich beraten und vertreten lassen muss, so ist eine Rechtsmittelbelehrung weniger dringlich als in Verfahren, in denen der Rechtsuchende das Verfahren selbst oder ohne anwaltlichen Beistand führen darf. Einem Rechtssuchenden wäre also mit einer Rechtsmittelbelehrung kaum geholfen, da er das Rechtsmittel ohnehin nicht selber, sondern nur durch einen Rechtsanwalt einlegen dürfte.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung im zivilgerichtlichen Verfahren nicht für geboten erachtet (Beschluss vom 20-06-1995, Az.: 1 BvR 166/93).Insofern sehe ich derzeit keinen Bedarf für eine Änderung der ZPO.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries