(...) Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass neben der disziplinarischen Ahndung eine Kriminalstrafe nur dann erforderlich ist, wenn der Amtsträger darüber hinaus weiteres Unrecht verwirklicht, indem er das Geld für sich behält und dadurch zeigt, dass er aus wirtschaftlichem Eigeninteresse handelt. Daraus folgert die Rechtsprechung, dass eine Bestrafung des Amtsträgers wegen Betruges in dieser speziellen Fallkonstellation nur ausnahmsweise in Betracht kommt, nämlich dann, wenn zur bewussten Abgabenüberhöhung des Amtsträgers noch eine weitere, darüber hinausgehende Täuschung des Bürgers hinzukommt. Mit einer allgemeinen Privilegierung oder Immunität von Amtsträgern hat das aber nichts zu tun. (...)
(...) im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist geregelt, dass jemand, der aufgrund eines späteren Freispruchs, einer Strafmilderung oder einer Verfahrenseinstellung zu Unrecht inhaftiert wurde, 11,00 € für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung erhält. Mit diesem Betrag ist aber nur der immaterielle Schaden abgedeckt, also der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. (...)
(...) Das lässt sich aber durch rechtliche Maßnahmen nur sehr bedingt beeinflussen. Letztlich kann der Gesetzgeber hier nur Rahmenbedingungen vorgeben, um damit das Kindeswohl zu schützen. So verpflichtet das Gesetz die Eltern, dass sie bei Meinungsverschiedenheiten versuchen müssen, sich zu einigen. (...)
(...) Das heißt, es werden nur solche Einschränkungen erlaubt, die das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Einzelnen zulässt. Die Möglichkeit, dass Grundrechte durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden können, ist in Art. 19 des Grundgesetzes ausdrücklich aufgeführt. (...)
Sehr geehrter Herr Böckmann,
zur Beantwortung Ihrer Frage möchte ich Sie auf meine Antwort an Frau Ullmann vom 19. August verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
(...) Jeder Ehegatte, Ehemann wie Ehefrau, ist daher gehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit es die Betreuungssituation des Kindes und die konkrete Arbeitsmarktlage vor Ort zulassen. Zum Rangverhältnis der Ansprüche von einem früheren Ehegatten und gemeinsamen minderjährigen Kindern hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsrechtsreform ebenfalls eine klare Entscheidung getroffen und den Kindern hier stets den Vorrang eingeräumt. Das früher unklare Rangverhältnis zwischen früherem Ehepartner und den Kindern ist daher eindeutig zu Gunsten eines Vorrangs der Kinder geklärt. (...)