(...) das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, dass die Übermittlung der aufgrund der so genannten Vorratsdatenspeicherung (§ 113a Telekommunikationsgesetz, TKG) gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten durch die Telekommunikationsunternehmen an die Strafverfolgungsbehörden uneingeschränkt nur zur Verfolgung von schweren, im Katalog des § 100a Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftaten zulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat aber keine Einschränkungen für den Fall gemacht, dass die Vorratsdaten nur unternehmensintern verwendet werden, um eine so genannte Bestandsdatenauskunft nach § 113 TKG erteilen zu können. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn der hinter einer bereits bekannten dynamischen IP-Adresse stehende Anschlussinhaber ermittelt werden soll. (...)
(...) der Bundestag wird jetzt im Herbst zügig mit den Beratungen zum Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) beginnen. Ein exakter Zeitplan steht zurzeit leider noch nicht fest. (...)
Sehr geehrter Herr Perschbacher,
(...) Da diese rechtsstaatlichen Prinzipien von Menschen umgesetzt werden und Menschen niemals perfekt agieren, ist es nicht möglich, dass ein Rechtsstaat fehlerfrei funktioniert. Das bedeutet, ein gewisses Maß an Fehlern lässt sich nicht vermeiden. (...)
(...) die von Ihnen angesprochene Gesetzeslücke gibt es nicht. Die Strafprozessordnung (StPO) stellt sicher, dass grundsätzlich nicht allein ein Verfahrensfehler zur Aufhebung eines Urteils führt. Denn nach § 337 StPO hat eine Revision nur Erfolg, wenn das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht. (...)
Sehr geehrter Herr Wiesemann,