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Frage von Wido G. •

Frage an Brigitte Zypries von Wido G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Frau Bundesministerin Zypries,

Ihr werter Kollege Bundesinnenminister Dr. Schäuble bat mich in seiner Antwort, Ihnen die folgende Frage zu stellen, da Sie für das Gesetz und die EU-Leitlinie verantwortlich zeichnen.

Thema: Vorratsdatenspeicherung.

Wenn die ganze Datensammelwut des Staates _einzig_ der Terrorismusbekämpfung dient, warum wird es dann gesetzlich nicht verhindert, dass bei _allen anderen_ Fällen, bzgw. allen Fällen, bei denen es nicht um ein sogenanntes höheres Gut geht, auf diese Daten zurückgegriffen wird?

Ich könnte mir vorstellen, dass die unberechtigte Herausgabe bzw. die unberechtige Anforderung dieser Daten mit Strafe geahndet wird?

Beispielfall:

Ein Bürger mit Internetflatrate und dynamischer IP-Adresszuweisung, begeht im Internet ein Bagatelldelikt. Sie werden mir Zustimmen, dass Urheberrechtsverletzungen nicht einmal ansatzweise mit einem Terroranschlag zu vergleichen sind.

Laut Urteil vom AG Darmstadt (Urteil vom 30.06.2005, AZ.: 300 C 397/04), bestätigt vom Landgericht Darmstadt, dürfen Provider Verbindungsdaten bei Flatrates nicht speichern.

Nach der TKÜV gehört die IP Adresse zu den Verbindungsdaten und wird, wie wir von Ihnen und Herrn Dr. Schäuble wissen, zur Terrorabwehr gebraucht.

Laut Bundesverfassungsgericht darf derzeit auf die Daten aus der TKÜV nur zugegriffen werden, wenn höheres Gut verletzt wird, bzw. verletzt werden soll.

Trotzdem bekommen die Abmahnkanzleien der Musikindustrie von den Staatsanwälten ständig Adressen, die sie nie bekommen dürften.

Soviel zum Thema, dass die Hürde einer richterlichen Anordnung reicht, unsere Daten, die _nur_ für die Terrorabwehr gespeichert wurden vor Bagatellfällen zu schützen.

Über eine Antwort würde ich mich freuen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen

Wido Günther

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Günther,

das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, dass die Übermittlung der aufgrund der so genannten Vorratsdatenspeicherung (§ 113a Telekommunikationsgesetz, TKG) gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten durch die Telekommunikationsunternehmen an die Strafverfolgungsbehörden uneingeschränkt nur zur Verfolgung von schweren, im Katalog des § 100a Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftaten zulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat aber keine Einschränkungen für den Fall gemacht, dass die Vorratsdaten nur unternehmensintern verwendet werden, um eine so genannte Bestandsdatenauskunft nach § 113 TKG erteilen zu können. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn der hinter einer bereits bekannten dynamischen IP-Adresse stehende Anschlussinhaber ermittelt werden soll. Dies ist insbesondere bei der Ermittlung von Straftaten im Internet relevant.

Im Rahmen von Strafverfahren dürfen die von der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des konkreten Sachverhalts bei den jeweiligen Internetzugangsanbietern eingeholten Informationen zur Person des Anschlussinhabers auf der Grundlage des § 406e StPO bei Vorliegen eines berechtigten Interesses an den Rechtsanwalt des Verletzten in Form der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung weitergegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries