
(...) Der Diskriminierungsschutz, den wir mit dem AGG geschaffen haben, erfasst Lebenssachverhalte, die typischerweise besonders schutzbedürftige Personen betreffen und die auch im EU-Vertrag ausdrücklich genannt sind. Insoweit besteht politischer Konsens, dass Diskriminierungsschutz erforderlich ist, auch wenn stets Eingriffe in die Privatautonomie damit verbunden sind. (...)