Frage an Brigitte Zypries von Bernd P. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Zypries,
die Gesetze Telekommunikation, Urheberrecht usw. sind ja immer noch ein grauer Matsch und alles andere als ausgereift. In meinem Fall sitze ich jetzt auf Rechtsanwaltskosten, die mir ohne ein Verschulden meinerseits entstanden sind. Konkret ein Rechtsanwalt hat mir eine Unterlassungsverfügung wegen Lizenzrechtlicher Bestimmungen zugesandt und obwohl ich die Lizenzen erworben habe, wird mir unterstellt, dass ich diese Lizenzen nicht erworben hätte. Verunsichert durch diese Dreistigkeit nimmt unsereiner sich einen Rechtsbeistand und bleibt dann auf diesen Kosten sitzen, weil das Gesetz dem Anwalt die Möglichkeit bietet eine Abmahnung zu verschicken und die Gebühren dafür in jedem Fall schon einmal einzustreichen. Mit dem Wissen des Anwaltes das der Abgemahnte keine Unterstützung durch seine Rechtsschutzversicherung erhalten wird, denn die Versicherungen haben erkannt das sich ein neuer Markt für Rechtsanwälte aufgetan hat und haben vorsorglich solche Verfahren aus ihrer Schadensdeckung ausgeklammert. Lizenzvereinbarungen sind so formuliert, dass man auch nach 100maligem Lesen nicht versteht, was einem der Autor damit sagen will. Es werden ständig neue Gesetze verabschiedet, kann es nicht auch ein Gesetz geben, das Lizenzvereinbarungen usw. vom Verbraucher bzw. Nutzer verstanden werden, ohne das man einen Rechtsbeistand braucht. Wie stehen Sie dazu? Und wird es in naher Zukunft eine vernünftige Regelung geben?
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Pfeifer
Sehr geehrter Herr Pfeifer,
vielen Dank für Ihre Frage. Sie schildern darin, dass Sie abgemahnt wurden, da Sie angeblich erforderliche Lizenzen nicht erworben hätten. Zudem sprechen Sie sich für verständliche Lizenzvereinbarungen aus.
Das deutsche Urheberrecht geht grundsätzlich davon aus, dass allein der Urheber darüber entscheiden darf, ob und ggf. in welchem Umfang sein Werk urheberrechtlich genutzt werden darf. Danach hat der Urheber das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, wie sein Werk verwertet wird und kann entsprechende Rechte und Lizenzen einräumen. Der Rechtsinhaber kann im Regelfall über einen Rechtsanwalt im Wege der Abmahnung einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch geltend machen und die Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen, wenn eine Verletzung seines Urheberrechts vorliegt.
Die vielen Zuschriften, die ich von Bürgerinnen und Bürgern zum Thema Abmahnungen erhalten habe, haben jedoch eine ernst zu nehmende Entwicklung der Abmahnpraktiken erkennen lassen und eine gesetzgeberische Reaktion erforderlich gemacht. Im Urheberrecht besteht dabei die Besonderheit, dass sich auch Privatpersonen, die aus Unkenntnis einen nur unerheblichen Urheberrechtsverstoß begangen haben, Abmahnungen mit erheblichen Kostenforderungen gegenübersehen. Um hier die verschiedenen Interessen einer ausgewogenen Lösung zuführen zu können, habe ich jetzt vorgeschlagen, dass bei Urheberrechtsverletzungen die Kosten der erstmaligen Abmahnung begrenzt werden. Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sollen einfach gelagerte Fälle mit nur unerheblicher Rechtsverletzung nicht mehr als 50 Euro für Abmahnung und Anwalt nach sich ziehen. Der Gesetzentwurf wird jetzt vom Bundestag beraten und – hoffentlich – beschlossen werden. Diese Regelung würdigt die unterschiedlichen Interessen angemessen.
Ein gesondertes Gesetz, das die Verständlichkeit von Lizenzvereinbarungen regelt, halte ich nicht für zweckmäßig. Ich teile Ihre Ansicht, dass die Vereinbarung möglichst verständlich formuliert sein sollte. Das gilt im Grundsatz für alle Verträge. Sofern Sie Zweifel oder Fragen zu einzelnen Regelungen haben, könnten diese mit dem Vertragspartner geklärt werden. Zudem schützen bereits eine ganze Reihe von Vorschriften die Verbraucher vor ihnen nachteiligen Regelungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Brigitte Zypries