
(...) Die Erfahrungen mit dem Baufreistellungsverfahren in Schleswig-Holstein geben keinen Anlass dafür, an der gegenwärtigen Praxis etwas zu verändern. Im Bezug auf den „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ muss diese auch beim Bauen im Rahmen des Baufreistellungsverfahrens natürlich eingehalten werden. (...)