(...) Bei den Dienstausweisen der Gerichtsvollzieher handelt es sich um amtliche Dokumente, die durch den Leiter der jeweiligen Dienstbehörde oder einen von diesem bestellten Vertreter ausgestellt werden. Im Einzelnen gelten insoweit die Gerichtsvollzieherordnung sowie die hierzu erlassenen bayerischen Ergänzungsvorschriften, deren Text Sie über das Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung (www.verwaltung.bayern.de) kostenlos abrufen können. (...)
(...) Oktober 2012 regen Sie an, ausdrücklich klarzustellen, dass der Gerichtsvollzieher bei einer Räumung eingelagerte unpfändbare oder unverwertbare Sachen auf Verlangen des Schuldners ohne Erstattung von Lagerkosten an diesen herausgeben muss. Eine entsprechende Regelung besteht bereits in § 885 Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sowie in § 180 Absatz 5 Satz 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Die zuletzt genannte Bestimmung lautet: „Unpfändbare und nicht verwertbare Sachen hat er bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Vernichtung jederzeit ohne irgendwelche Kostenzahlungen des Schuldners auf dessen Verlangen herauszugeben.“ Eine Ergänzung der bei dem Amtsgericht München bestehenden Pfandkammertarifordnung ist daher nicht erforderlich. (...)
Sehr geehrte Frau Müller,
(...) Neben der Klageerhebung bei Gericht können Ermittlungsverfahren aber auch bei der Staatsanwaltschaft selbst erledigt werden. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen eines Verfahrenshin-dernisses oder mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen muss, aber auch, wenn sie das Verfahren wegen geringer Schuld oder mit Blick auf eine weitere, schwerwiegendere Straftat oder nur vorläufig unter Anordnung von Auflagen oder Weisungen einstellt. Im zuletzt genannten Fall wird der Täter beispielsweise zur Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrich-tung oder zur Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Opfer verpflichtet, wodurch in Fällen geringerer Schuld zugleich wichtigen Interessen der Opfer bzw. (...)
(...) Ich bitte Sie aber auch zu bedenken, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine wichtige Aufgabe in unserem Gemeinwesen erfüllt: Anders als bei den privaten Anbietern besteht bei öffentlich-rechtlichen Sendern keine Möglichkeit der Einflussnahme - etwa durch zahlungskräftige Wirtschaftsunternehmen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet daher dauerhafte Gewähr für eine objektive und neutrale Berichterstattung. (...) Zudem gewährleistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundversorgung in den Bereichen Bildung, Kultur, Information und Unterhaltung. (...)
(...) Juli 2012 hatte ich dargelegt, dass unter dem Begriff der fehlenden Erziehungsfähigkeit verschiedene Defizite eines Elternteils oder beider Elternteile zusammengefasst werden (z.B. Drogensucht, Alkoholismus oder psychische Erkrankungen), bei deren Vorliegen das Gericht gehalten sein kann, Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls zu ergreifen. Ferner hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass die Entscheidung, ob aufgrund fehlender Erziehungsfähigkeit gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, vom zuständigen Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls in richterlicher Unabhängigkeit getroffen werden. Meines Erachtens wurde hierdurch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Erziehungsfähigkeit bzw. Erziehungsunfähigkeit kein psychologischer Befund mit "Normwert" oder "weltweit anerkannter Untersuchungsmethode" ist, sondern dass nach der Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall bei bestimmten Erkrankungen oder Süchten fehlende Erziehungsfähigkeit und somit rechtlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegen kann. (...)