(...) Ob die Unterbringung von Herrn Mollath in der Psychiatrie fortzusetzen ist, wurde - wie gesetzlich vorgeschrieben - jährlich gerichtlich geprüft, zuletzt im Herbst 2012. (...)
(...) Die Vertreibungen und die Gewalt, die sich gegen die Armenier gerichtet haben, sind in der politischen Diskussion in Deutschland sehr präsent. Die deutsche Bundesregierung, die für außenpolitische Angelegenheiten zuständig ist, unterstützt den türkisch-armenischen Annäherungsprozess - einen Prozess, den letztendlich jedoch nur die Türkei und Armenien miteinander vollziehen können. (...)
(...) Ich habe in der Sendung "Report Mainz" nicht darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft die Verantwortung für eine nicht erfolgte Anklage trage. Ich habe im Kontext des Falles Mollath stets die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu den damaligen Anzeigen vorgetragen; in die Sachbehand-lung der Strafanzeige war das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht involviert. (...)
(...) Bei den Dienstausweisen der Gerichtsvollzieher handelt es sich um amtliche Dokumente, die durch den Leiter der jeweiligen Dienstbehörde oder einen von diesem bestellten Vertreter ausgestellt werden. Im Einzelnen gelten insoweit die Gerichtsvollzieherordnung sowie die hierzu erlassenen bayerischen Ergänzungsvorschriften, deren Text Sie über das Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung (www.verwaltung.bayern.de) kostenlos abrufen können. (...)
(...) Oktober 2012 regen Sie an, ausdrücklich klarzustellen, dass der Gerichtsvollzieher bei einer Räumung eingelagerte unpfändbare oder unverwertbare Sachen auf Verlangen des Schuldners ohne Erstattung von Lagerkosten an diesen herausgeben muss. Eine entsprechende Regelung besteht bereits in § 885 Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sowie in § 180 Absatz 5 Satz 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher. Die zuletzt genannte Bestimmung lautet: „Unpfändbare und nicht verwertbare Sachen hat er bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Vernichtung jederzeit ohne irgendwelche Kostenzahlungen des Schuldners auf dessen Verlangen herauszugeben.“ Eine Ergänzung der bei dem Amtsgericht München bestehenden Pfandkammertarifordnung ist daher nicht erforderlich. (...)
Sehr geehrte Frau Müller,