Frage von Hebert T. • 08.08.2024

Antwort ausstehend von Anke Rehlinger SPD
Bildnachweis: MWAEV, Photo: Hell
Für die weitere Nutzung des Gebäudes liegt die Zuständigkeit bei der Stadt Saarbrücken und bei dem Objekteigentümer, nicht beim Land.
Im Saarland wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch Anpassungen der Besoldungsgesetze bereits umgesetzt.