Wie stellen Sie sicher, dass auch Menschen mit Betreuungsbedarf und Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus selbstbestimmt über ihren Geschlechtseintrag entscheiden können?
Hallo Maria T.,
vielen Dank für deine Nachricht.
Die gesetzliche Betreuung sowie die Tragweite dieser werden im Betreuungsgesetz geregelt. Zu betreuende Menschen verlieren nicht die Möglichkeit, rechtsverbindliche Willenserklärungen zu äußern. Die Einschränkung besteht darin, dass die Person die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidungen versteht und ihr Handeln danach ausrichten kann. Demnach können auch zu betreuende Personen eine Änderung des Geschlechtseintrages vornehmen.
Das Selbstbestimmungsgesetz hat keine Auswirkungen auf laufende Asylverfahren. Die Verfolgung aufgrund der geschlechtlichen Identität bleibt als Fluchtgrund nach Asylgesetz § 3b Absatz 1 Satz 4 bestehen und die sexuelle sowie geschlechtliche Identität darf offen gelebt werden. Bei geschlechtsspezifischer Verfolgung werden spezialisierte Personen und Expert:innen zurate gezogen und in Entscheidungsprozesse eingebunden. Die Situation queerer Menschen wird im Gesetzgebungsprozess berücksichtigt. In uns haben queere Menschen Verbündete, die für sie streiten und sie stärken.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Hennig