
(...) Dies wurde damit begründet, dass die Information, wer mit wem kommuniziere, eindeutig dem Fernmeldegeheimnis zuzuordnen und daher aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine richterliche Überprüfung unerlässlich sei. Eine direkte Weitergabe der Daten an die Rechteinhaber ist somit in Deutschland nicht zu befürchten. Eine Sperrung von Internetzugängen durch Internetprovider ist nicht zulässig. (...)