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Andreas Schwab
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Frage von Marian S. •

Frage an Andreas Schwab von Marian S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Herr Schwab,

Sie schreiben in ihrer Antwort weiter unten:

„[…] Die nationalen Regulierungsbehörden sollen flexible Regelungsinstrumente an die Hand bekommen, um den Schutz und die Verbreitung rechtmäßiger Inhalte zu fördern (Änderungsanträge H1 und H"). Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung der Degradierung von Inhalten z.B. durch verlangsamte Übertragung, die den Zugriff auf rechtmäßige Inhalte oder Dienste durch die Verbraucher verhindern. Dies betont auch Erwägungsgrund 14 ("Ein wettbewerbsorientierter Markt sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können (...)). […]“

Es ist also erlaubt, Datenübertragung zu verlangsamen, wenn angenommen wird dass es sich um „nicht rechtmäßige Inhalte“ handelt. Was sind die Kriterien, nach denen etwas als „unrechtmäßiger Inhalt“ eingestuft wird, und wie soll das technisch ablaufen? Durch eine Analyse der Daten? Dann wäre sowohl eine Überwachung des Internetverkehrs als auch eine Benachteiligung mancher Inhalte grundsätzlich erlaubt. Ist das richtig?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Sigler,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst eine Klarstellung: Ich schrieb, dass nationale Regulierungsbehörden Maßnahmen zur Verhinderung der Degradierung von Inhalten ergreifen können, d.h. z.B. Maßnahmen, die die verlangsamte Übertragung verhindern. Es kommt vor, dass Internetdiensteanbieter die Datenübertragung verlangsamen, um den Zugriff auf Inhalte oder Dienste durch die Verbraucher zu verhindern. Dies ist nicht rechtmäßig. Verbraucher müssen hiervor geschützt werden.
Hinsichtlich des Verhältnisses Rechtinhaber und Internetzugangsanbieter gilt die Rechtslage, nach der eine generelle Überwachung des Internetverkehrs nicht zulässig ist.
Im Binnenmarktauschuss wurden im Rahmen der Abstimmung zur Universaldiensterichtlinie 4 Kompromissänderungsanträge angenommen, die das Verhältnis zwischen Internetanbieter und Rechteinhabern berühren.

Erstens müssen die Internetzugangsanbieter von den zuständigen Behörden erstellte Informationen in ihre neuen Verträge mit Kunden aufnehmen, die auf die mögliche unrechtmäßige Nutzung des Anschlusses hinweisen (Artikel 20).
Zweitens können die nationalen Regulierungsbehörden Internetdiensteanbieter verpflichten, Informationen an alle Kunden zu verteilen, die auf die am häufigsten vorkommenden unrechtmäßigen Nutzungen (inklusive Urheberrechtsverletzungen) und deren Folgen hinweisen (Art. 21).
Drittens wurde ein Antrag angenommen, der den nationalen Regulierungsbehörden die Kompetenz zuspricht, soweit das möglich ist und mit den nationalen Gesetzen im Einklang steht, eine Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Internetzugangsanbietern hinsichtlich der Förderung legaler Inhalte zu unterstützen.
Viertens ist ein Kompromissantrag zu der so genannten "Netzneutralität" angenommen worden (Art.22(3)), nach dem die nationalen Regulierungsbehörden Leitlinien oder Maßnahmen zu Anforderungen an die Mindestqualität treffen können. Ziel ist es, mögliche Qualitätsverschlechterungen bei der Übertragung von Inhalten und Anwendungen über Telekommunikationsnetze zu verhindern. Dies gilt aber nur für rechtmäßige Inhalte.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwab

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