Frage an Andreas Schwab von Marian S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Hallo Herr Schwab,
Sie haben meine Fragen leider nicht zufriedenstellend beantwortet. Bitte antworten sie gezielt auf meine Fragen .
Sie schrieben:
„Ziel ist es, mögliche Qualitätsverschlechterungen bei der Übertragung von Inhalten und Anwendungen über Telekommunikationsnetze zu verhindern. Dies gilt aber nur für rechtmäßige Inhalte.“
Nochmal: Wie soll zwischen "rechtmäßigen" und "unrechtmäßigen Inhalten" unterschieden werden? Was sind die Kriterien, und wie soll das technisch umgesetzt werden?
Sie schrieben:
„Drittens wurde ein Antrag angenommen, der den nationalen Regulierungsbehörden die Kompetenz zuspricht, soweit das möglich ist und mit den nationalen Gesetzen im Einklang steht, eine Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Internetzugangsanbietern hinsichtlich der Förderung legaler Inhalte zu unterstützen.“
Wie soll diese Zusammenarbeit aussehen? Dürfen die Internetprovider Internetzugänge sperren? Dürfen sie die Daten von Anschlussinhabern an Rechteinhaber weitergeben?
mit freundlichen Grüßen,
Marian Sigler
Sehr geehrter Herr Sigler,
die europäische Ebene überlässt es dem nationalen Recht, festzulegen, was "rechtmäßige" und was "unrechtmäßige" Inhalte sind. D.h. in Deutschland wird durch das Strafgesetzbuch und die Rechtssprechung der Gerichte festgelegt, was "rechtmäßige Inhalte" sind.
Eine allgemeine Überwachung ist heute schon wegen Art.15 I der E-Commerce Richtlinie nicht zulässig. Dieser sagt: "Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen."
Der angenommene Kompromissvorschlag zu Art. 33 ist auf die Förderung legaler Inhalte angelegt. Hierbei sind die nationalen Gesetze zu beachten - so also in Deutschland das Gesetz zur Durchsetzung von Ansprüchen des geistigen Eigentums. Demnach dürfen Internetdiensteanbieter Verkehrsdaten nur bei Auferlegung durch einen Richter (so genannter Richtervorbehalt) herausgegeben. Dazu gehören zum Beispiel auch IP-Adressen eventuell illegal downloadender Nutzer. Dies wurde damit begründet, dass die Information, wer mit wem kommuniziere, eindeutig dem Fernmeldegeheimnis zuzuordnen und daher aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine richterliche Überprüfung unerlässlich sei. Eine direkte Weitergabe der Daten an die Rechteinhaber ist somit in Deutschland nicht zu befürchten. Eine Sperrung von Internetzugängen durch Internetprovider ist nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwab