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Andreas Schwab
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Frage von Gregor S. •

Frage an Andreas Schwab von Gregor S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Schwab,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort

Sie schrieben:
Zusammenfassend möchte ich nochmals betonen, dass die Daten der Vorratsdatenspeicherung ausdrücklich nicht zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche genutzt werden dürfen....

Eine Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Über die entsprechende Herausgabe von hinter einer IP-Adresse stehenden Nutzerdaten muss sogar ein Gericht entscheiden

Abgesehen davon, dass der gewerbliche Ausmaß nicht definiert ist,
wurde bei meinem Vertrag von meinem Provider bisher keinerlei IP-Adressen gespeichert.

Bitte erlauben sie die Nachfrage:

Der Provider wird jetzt durch die Überwachung der Daten gezwungen, die IP-Adresse zu speichern (vor dem besagten Gesetz ist das nicht geschehen). Aufgrund welchen Paragrafens sei dahingestellt (ob 113b oder 111 oder was auch immer; ob es sich um Bestands- oder Verkehrsdaten dabei handelt, ist mir persönlich auch egal)
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, besteht nach wie vor keine Möglichkeit für die Musikindustrie (auch nicht durch Richterliche Anordnung) die Zuordnung meiner IP-Adresse zu meinen Nutzerdaten zu erlangen, selbst wenn ich gewerblich handeln sollte.

Ist das richtig?

Wenn nicht, dann wären aufgrund der Vorratsdatenspeicherung eben doch Daten (die es vorher nicht gab) Privatleuten zugänglich gemacht worden und Ihre Zusammenfassung falsch.

Mit freundlichen Grüßen
Gregor Schlingloff

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Sehr geehrter Herr Schlingloff,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In meiner Zusammenfassung der Gesetzeslage habe ich versucht, den Unterschied zwischen der Vorratsdatenspeicherung und der Speicherung von Daten zwecks zivilrechtlicher Auskunftsansprüche klar zu stellen. Zwischen diesen beiden Ebenen und den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen (Telekommunikationsgesetz vs. Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums) ist strikt zu unterscheiden.

Bei der Vorratsdatenspeicherung handelt es sich um ein präventives Abwehrinstrument des Staates gegen die organisierte Kriminalität und den Terrorismus. Bei der Speicherung von IP-Adressen und daraus angeforderten Nutzerdaten geht es hingegen um die Durchsetzung von privaten Urheberinteressen der Medienindustrie im Falle von Internetpiraterie. Diese Daten werden jedoch völlig getrennt von der Vorratsdatenspeicherung betrachtet und behandelt.

Von daher kann ich die Frage, ob Daten der Vorratsspeicherung Privatleuten zugänglich gemacht werden, verneinen.

Der Begriff der Verkehrsdaten, welcher sowohl im Telekommunikationsgesetz als auch im Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auftaucht, ist daher ebenso wie die verschiedenen Ansätze der beiden gesetzlichen Regelungen differenziert zu betrachten.
Verkehrsdaten im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums stellen die Abrechnungsdaten der Internetnutzer bei den Providern dar, auf welche nun geschädigte Unternehmen bei Vorliegen eines Internetpiraterie-Tatbestandes in gewerblichem Ausmaß einen Auskunftsanspruch haben.

Verkehrsdaten bei der Vorratsdatenspeicherung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes hingegen sind nicht diese Abrechnungsdaten, sondern separat gespeicherte und aufgezeichnete Daten, über die nur bei Vorliegen der folgenden drei Voraussetzungen an die zuständige Behörde Auskunft gegeben werden darf:
- zur Verfolgung von Straftaten,
- zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
- zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.

Dieser Katalog ist abschließend. D.h. er schiebt einem Zugriff Privater auf die Vorratsdaten (etwa durch richterliche Anordnung) de iure einen Riegel vor.

Was die Durchsetzbarkeit des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums anbelangt, kann ich sie ebenfalls beruhigen. Das Bundesverfassungsgericht handhabt eine derartige Beeinträchtigung der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre sehr strikt. Auf der anderen Seite wären Sie von dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nur betroffen, wenn sie im gewerblichen Ausmaße illegale Tauschbörsen und ähnliche gelagerte Dienste in Anspruch nähmen.

Aus alledem ist ersichtlich, dass es bei dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (Vorratsdatenspeicherung) keineswegs darum geht, den "gläsernen Bürger" zu schaffen. Das Gesetz genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen vielmehr in vollem Umfang.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwab

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