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Antwort von Andreas Lämmel
CDU
• 28.07.2010

(...) Die Zahlung öffentlicher Gelder an die Kirchen in Deutschland beruht auf Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den einzelnen Bundesländern auf der eine Seite sowie mit den evangelischen Landeskirchen und der katholischen Kirche auf der anderen Seite. Diese Verträge sind nur in beiderseitigem Einvernehmen änder- oder kündbar. Sollte die Bundesrepublik oder ein Bundesland hier also einseitig Änderungen oder eine gar eine Kündigung vornehmen, dann läge ein Rechtsbruch vor. (...)

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