
(...) Es ist nicht zutreffend, dass nur die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft „unbesoldet“ arbeiten können. Der relevante § 36 Abs.2 GenG, auf den Sie verweisen, lautet wie folgt: „Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen.“ Dem steht nicht entgegen, dass Aufsichtsratsmitglieder gar keine Vergütung erhalten. (...)