Frage an Andreas Lämmel von Klaus N. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Lämmel,
mit Interesse habe ich Ihre Antwort vom 07.11.07 auf meine Frage vom 18.09.07 gelesen. Ich entnehme daraus, daß Sie bei Übernahme des Amtes des Aufsichtsratvorsitzenden der WGS Dresden über keinen wohnungswirtschaftlichen Erfahrungshintergrund verfügt haben.
Ohne dass ich nach Ihren Einkommensverhältnissen gefragt hätte, teilen Sie mit, dass Sie alle Nebentätigkeiten ehrenamtlich ausüben würden. Was auf Kreuzchor, Konservatorium und den Landestourismusverband durchaus zutreffen wird, ist beim Aufsichtsratvorsitz der WGS allein schon deshalb nicht gegeben, weil es bei einem auf wirtschaftlichen Gewinn zielenden Unternehmen an der Gemeinnützigkeit als entscheidendem Kriterium für ein Ehrenamt fehlt, selbst wenn Sie diese Tätigkeit unentgeldlich ausüben sollten, wovon ich jedoch nicht ausgehe.
Nach den Maßgaben des Genossenschaftgesetzes können allein Mitglieder des Vorstandes "unbesoldet" arbeiten. Für den Aufsichtsrat gilt dagegen nur die Einschränkung, daß zur Gewährung seiner Unabhängigkeit die Vergütung sich nicht nach dem Geschäftsergebnis bemessen darf ( §36 (3) i.V.m. §24 (3) GenG).
Ich habe nun dazu folgende Fragen an den CDU-Abgeordneten meines Wahlkreises:
1. Als Aufsichtsratvorsitzender einer Genossenschaft müssen Sie Genossenschaftsanteile halten, über die Sie als Genosse am wirtschaftlichem Ergebnis beteiligt sind. Haben Sie solche Anteile in Verbindung mit der Amtsübernahme des Vorsitzes im Aufsichtsrat erworben oder wurden Ihnen solche Anteile zeitnah übertragen?
2. Welche Arten von Zahlungen werden Ihnen von der Genossenschaft erbracht ?
3. Bekommen Sie Leistungen oder Vergünstigungen von der WGS im Sinne geldwerter Vorteile bzw. haben solche erhalten? Wird Ihnen von der WGS Kredit gewährt?
Ich grüße Sie als ebenfalls begeisteter Motorradfahrer (seit 1961) und wünsche Ihnen viele schöne Touren und stets aufmerksame Autofahrer in der kommenden Saison.
Niedermüller
Sehr geehrter Herr Niedermüller,
vielen Dank für Ihre erneute Nachfrage vom 18.11.2007 zu meinem Amt als Aufsichtsratsvorsitzender der WGS „Glückauf“ Dresden Süd.
Es ist nicht zutreffend, dass nur die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft „unbesoldet“ arbeiten können. Der relevante § 36 Abs.2 GenG, auf den Sie verweisen, lautet wie folgt: „Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung beziehen.“ Dem steht nicht entgegen, dass Aufsichtsratsmitglieder gar keine Vergütung erhalten. Im Übrigen kann für ehrenamtliche Tätigkeit in manchen Fällen durchaus eine Aufwandsentschädigung (geringer Pauschalbetrag, etwa für Fahrtkosten) gezahlt werden, die von einer Vergütung abzugrenzen ist.
Ich komme nun zur Beantwortung Ihrer einzelnen Fragen:
Zu 1.) Ich habe in Verbindung mit der Amtsübernahme des Aufsichtsratsvorsitzes 2 Genossenschaftsanteile käuflich erworben. Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen ist gemäß Satzung der WGS vorgeschrieben.
Zu 2.) Außer einer geringfügigen Aufwandsentschädigung (siehe meine Ausführungen dazu im Einleitungsteil), die über die Vertreterversammlung der WGS für alle Aufsichtsratsmitglieder festgelegt ist, erhalte ich von der Genossenschaft keine geldwerten Leistungen, Vergünstigungen oder Kredite.
Zu 3.) Siehe meine Antwort auf Frage 2.
Vielen Dank für Ihre guten Wünsche von Motorradfahrer zu Motorradfahrer, die ich gern an Sie zurückgebe.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Lämmel