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Andreas Lämmel
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Frage von Paul F. •

Frage an Andreas Lämmel von Paul F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Laemmel,

da Sie ja fuer das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung am letzten Freitag gestimmt haben, wuerde mich folgendes interessieren:

1. Wieso gilt die Vorratsdatenspeicherung nur fuer elektronische Medien? Wieso werden Absender/Empfaenger und Ort nicht auch fuer Briefe und andere Postsendungen gespeichert? Hier ist doch die reale Gefahr wesentlich hoeher (z.B. Briefbombe, etc.).

2. Oft wird betont, dass die gesammelten Daten nicht beim Staat, sondern bei den Unternehmen gespeichert werden. Wie wird sichergestellt, dass die Unternehmen diese Daten auch tatsaechlich geheim halten und nicht an Interessenten verkaufen? Gibt es eine Kontrollinstanz? Wenn ja, welchen personellen Umfang hat diese?

3. Ist es moeglich, mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht, jederzeit Auskunft ueber meine gesammelten Daten zu erhalten? Anderenfalls, welche Moeglichkeiten habe ich, bei evtl. Verfahrensfehlern meine Unschuld zu belegen?

Danke fuer Ihre Antworten,

Mit freundlichen Guressen,
Paul Fritsche

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Fritsche,

vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 16. November 2007 zur „Vorratsdatenspeicherung“ (Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung). Gerne beantworte ich Ihre Fragen.

Zu Frage 1: Eine Vorratsdatenspeicherung bei Postsendungen ist schon theoretisch nicht möglich. Dann müssten ja die Briefe und Pakete selbst einbehalten werden bzw. jemand müsste sämtliche Daten (Absender, Adressat, Datum) festhalten. Gleichwohl ist eine Beschlagnahme von an einen Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegrammen nach § 99 Strafprozessordnung (SPO) möglich.

Zu Frage 2: Die Verwendung der auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung gespeicherten Daten ist in dem Gesetzentwurf detailliert geregelt. Dafür wird ein § 113b in das Telekommunikationsgesetz eingefügt, der besagt:

„Der [zur Speicherung] Verpflichtete darf die […] gespeicherten Daten

1. zur Verfolgung von Straftaten,

2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder

3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes

an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke darf er die Daten nicht verwenden […]“ (siehe: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, BT-Drs. 16/5846 vom 27.06.2007, S. 74).

Ein Weiterverkaufen von Daten wäre daher eine Straftakt, die
sanktioniert werden würde.

Zu Frage 3: Eine Auskunftserteilung über gespeicherte Daten, wenn diese nicht von den Strafverfolgungsbehörden abgerufen wurden, ist weder nötig noch möglich. Die Art der Daten ergibt sich aus den neuen § 113a Telekommunikationsgesetz (im Wesentlichen Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen sowie Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit) und sind damit für jeden nachvollziehbar. Eine Speicherung von Gesprächsinhalten darf nicht erfolgen. Die Daten müssen nach 6 Monaten gelöscht werden.

Bei Anordnung der Erteilung einer Auskunft über Ihre gespeicherten Daten durch einen Richter oder die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren sind die Beteiligten einer überwachten Telekommunikation nach dem neuen § 101 SPO jedoch prinzipiell zu benachrichtigen. „[…] Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes (…) und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer (…) Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat […]“. (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/6979 vom 07.11.2007, S. 21).

Sehr geehrter Herr Fritsche, ich hoffe, dass ich Ihre berechtigten Fragen damit für Sie ausreichend beantworten konnte.

Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Lämmel