Frage an Andreas Dressel von Anne D. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Dressel,
Es freut mich zu hören, dass Sie dem Erhalt der Siedlung Berne positiv gegenüberstehen.
Gleichzeitig werben Sie um Verständnis, dass der Denkmalschutz eben keinen uneingeschränkten Erhalt vorsieht.
Tatsache ist aber doch, dass der Denkmalschutz genau so stark (oder schwach) ist, wie ihn die Politik haben will.
Am Beispiel der Siedlung Berne heißt das:
Sowohl die teilweise Herausnahme aus dem Denkmalschutz, als auch die Aushöhlung des Denkmalschutzes für Ensembles (durch die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Einzelobjekt) ist besonders von der SPD gewünscht und politisch durchgesetzt worden. (vgl. Petitum der SPD-Abgeordneten im Kultur- und Stadtentwicklungsausschuss zu Drucksache 20/5703, I.3. und III.5)
Zu der von Ihnen angesprochenen gebotenen „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“ des Erhalts habe ich folgende Frage:
Wenn ein Eigentümer eine denkmalgeschützte Immobilie nicht erhalten, sondern abreißen möchte, müssen die Sanierungskosten ermittelt werden und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nachgewiesen werden.
Müssten dabei nicht die Kosten, die auf bisher unterlassene gesetzliche Instandhaltung anfallen, aus der Kostenaufstellung heraus gerechnet werden? Eigentümer brauchen sonst nur Gebäude vernachlässigen und die Sanierungskosten in die Höhe treiben, um eine Unwirtschaftlichkeit zu erreichen und die Immobilie loszuwerden. Mit Förderprogrammen für Neubau wird er darüber hinaus noch belohnt.
Mit freundlichen Grüßen,
A. D.
Sehr geehrte Frau Dingkuhn,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Denkmalschutz in der Siedlung Berne. In dieser Legislaturperiode haben wir unser Wahlversprechen umgesetzt und das Denkmalschutzgesetz nach dem Ipsa Lege-Prinzip novelliert, welches nach umfassenden Beratungen am 1. Mai 2013 in Kraft getreten ist. Rund 3.000 bislang nur erkannte, aber noch nicht eingetragene Denkmäler wurden quasi über Nacht erstmals dem Denkmalschutz unterstellt. Es gilt seitdem das so genannte "ipsa-lege"-Prinzip, wonach die denkmalwürdigen Objekte durch ein einfaches Verfahren geschützt werden. Die Denkmaleigenschaft folgt dabei unmittelbar aus dem Gesetz; sie wird nachträglich durch Eintragung in eine Denkmalliste dokumentiert. Vorher musste für jedes Denkmalobjekt in einem langwierigen Verwaltungsverfahren die Denkmalwürdigkeit vor Eintragung in die Denkmalliste festgestellt werden. Mit dem neuen Verfahren haben wir dem Denkmalschutz wieder einen höheren Stellenwert in der Stadt eingeräumt.
Sie fragen in dem Zusammenhang, ob nicht die Kosten, die auf bisher unterlassene gesetzliche Instandhaltung anfallen, aus der Kostenaufstellung heraus gerechnet werden müssten und argumentieren, dass Eigentümer sonst nur Gebäude zu vernachlässigen und die Sanierungskosten in die Höhe zu treiben bräuchten, um eine Unwirtschaftlichkeit zu erreichen und die Immobilie loszuwerden.
Diese Fälle sind im Gesetz berücksichtig worden. Es heißt eindeutig im Denkmalschutzgesetz (DSchG) §7 (1), letzter Satz: "Die Verfügungsberechtigten können sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen zuwider unterblieben sind." Das gilt unterschiedslos bei allen Denkmälern, also für Einzeldenkmäler wie für Ensembles.
Weitere Informationen zum neuen Denkmalschutzgesetz sowie die Denkmalliste finden Sie im Internet unter http://www.hamburg.de/kulturbehoerde/3820084/ipsa-lege-neu.html .
Ich hoffe damit Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Dressel