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Andrea Lindlohr
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Tilman K. •

Frage an Andrea Lindlohr von Tilman K. bezüglich Umwelt

Ihre Antwort an Herrn Rudolph v. 31.07.2013 - 2m-Regel, §37 Abs.3 Satz 3 WaldG BW)

Sehr geehrte Frau Lindlohr,

- es mag lästig sein, aber ich stelle auch Ihnen erstens die ganz praktische Frage, wie man denn die 2m messen soll.

Die 2m-Regel ist individuellverbindliches Recht. Radfahrer haben es unmittelbar einzuhalten. Vereinbarungen etc. sind dabei de jure (und daum gehts!) rechtlich unergebliches Beiwerk. Waldwege haben oft keine Bordsteine oderanderweitig taugliche Marken. Eine suffizienten Bestimmtheit wie v.g. bedürfte die Regel jedoch, denn Verstöße sind bußgeldbewehrt (§83 Abs.2 Nr.1 WaldG BW) und wenn es um Geld geht, hören Unbestimmtheiten wie "Augenmaß", so seinerzeit vom Umweltministerium in Stuttgart zur Anwendung empfohlen, auf.

Es ist bemerkenswert, wie oft "Lösungen" im Bereich von übergeordneten Vereinbarungen zwischen Verbänden etc. gesucht werden. Doch würden auf diese Weise auch Wege mit < 2m Breite für Radfahrer freigegeben, wie würde z.B. dann dort die öffentlich rechtliche Bußgeldbewehrung (§83 ebd.) aufgehoben? Wie wäre das alles für Radfahrer und Reiter (3m-Regel!) im Gesamtwegenetz eines Waldes darstellbar? Was passiert dabei de jure auf Wegen welcher Breite auch immer (!), die schlichtweg von besagten Vereinbarungen nicht erfasst werden?

- Zweitens stelle ich Ihnen die Frage, wie sich denn die Sache aus der Sicht des Art.14 GG darstellt, aufgrund dessen das LWaldG für Radfahrer die Allgemeinverfügbarkeit des Waldes (und damit die entsprechende Duldungspflicht des Waldbesitzers) auf Wege mit > 2m Breite festlegt.

Wie sehen Sie dabei die Lösung für das Problem, wenn Waldbesitzer (dazu gehört nicht nur der Staatsforst!) auch Wege mit < 2m Breite ausdehnen wollen?

Dürften sie das nicht, wäre dies eine deutliche Einschränkung der Waldeigentümer im privatrechtlichen Umgang mit ihrem Eigentum. Täten Sie es aber, kämen Radler in Konflikt mit der öffentlich rechtlichen Bußgeldbewehrung (§83 ebd.). Das paßt nicht.

Tilman Kluge

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Kluge,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Zwei-Meter-Regelung im Landeswaldgesetz. Für die Klärung von Rechtsfragen im Einzelnen kann ich sie nur an die Fachleute in den Ministerien verweisen. Grundsätzlich sehe ich jedoch nicht, wieso nachrangige Vereinbarungen (in diesem Falle für die Ausweisung von Singletrails) keine Rechtsgültigkeit haben sollten, wenn eine übergeordnete Rechtsquelle bestimmte Vorschriften explizit an das Vorliegen solcher Vereinbarungen knüpft.

Politisch kann ich die Position meiner Fraktion an dieser Stelle gerne nochmals darlegen. Die Grünen im Landtag halten die Zwei-Meter-Regelung nach wie vor für erforderlich, weil Konflikte zwischen verschiedenen Wegenutzern nachweislich fortbestehen. Den Ausbau von Singletrails für Mountainbiking als umweltverträglicher Natursport unterstütze ich aber ausdrücklich. Das Landeswaldgesetz sieht entsprechende Möglichkeiten zur Ausweisung von Singletrails vor. Hierfür können Sie sich in Ihrer Region, die ich als Esslinger Abgeordnete dafür nicht gut genug kenne, ebenfalls gerne einsetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Lindlohr MdL

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