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Andrea Lindlohr
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Sascha G. •

Wie stehen Sie zum Lösungsansatz „Klimaschutz als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz“? Kann das den Kommunen eine langfristige Planung und Finanzierung von Klimaschutz vor Ort ermöglichen?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Vielen Dank für Ihre Frage! Als engagierte Vertreterin für Klimaschutz würde ich mich dem nicht entgegenstellen. Die gute Nachricht ist jedoch, dass Klimaschutz bereits heute weitgehend als Verfassungsgut anzusehen ist und durch mehrere rechtliche Grundlagen gestützt wird:

Im März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass der Staat aus Gründen der Generationengerechtigkeit verpflichtet ist, effektive Maßnahmen zum Klimaschutz zu ergreifen. Dieses Urteil betont die Notwendigkeit, die Lebensgrundlagen zukünftiger Generationen zu sichern und den Treibhausgasausstoß nachhaltig zu reduzieren. Dies stellt eine starke verfassungsrechtliche Grundlage für Klimaschutz dar.

Bestehende Grundrechte wie Artikel 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) und Artikel 20a GG (Staatsziel Umweltschutz) bieten daneben bereits einen ausreichenden Rahmen, um Klimaschutzmaßnahmen zu rechtfertigen und durchzusetzen. Diese Rechte verpflichten den Staat, die Umwelt zu schützen und nachhaltige Lebensbedingungen zu gewährleisten.

Mit einem umfassenden Klimaschutzgesetz hat die Grün-Schwarze Landesregierung außerdem auf einfachgesetzlicher Ebene reagiert und konkrete Maßnahmen und Ziele festgelegt. Diese rechtlichen Instrumente werden regelmäßig aktualisiert und verschärft, um den wissenschaftlichen Erkenntnissen und internationalen Verpflichtungen gerecht zu werden.

Die Aufnahme des Klimaschutzes als Gemeinschaftsaufgabe ins Grundgesetz hätte sicherlich eine starke symbolische Wirkung und würde die Verbindlichkeit weiter erhöhen. Langfristige Planungssicherheit und Unterstützung für die Kommunen wären positiv. Ich befürworte dies daher, sehen es aber, insbesondere nach dem Verfassungsgerichtsurteil, nicht als zwingend notwendig an, da bereits eine starke verfassungsrechtliche Grundlage für den Klimaschutz existiert.

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