Werden Sie dafür sorgen, dass die Deckungssumme der Haftungverpflichtung für Bauunternehmer/Betreiber auf unendlich angepasst wird bzw. eine Landesbürgschaft des Landes BW in Kraft tritt?
Sehr geehrter Herr Baumann,
Ein Bauunternehmer und Betreiber von Geothermieanlagen trägt in der Regel das Risiko, wenn es zu Erdveränderungen beim Bohren oder bei auch seismischen Messungen kommt. Zentrale Haftungsgrundlage ist für ihn § 823 BGB (Schadenersatzpflicht).
Leider hat es die Landesregierung vor Beginn der Maßnahmen versäumt, die Eingangskriterien der Haftungsbedingungen festzulegen um Schaden von der Bevölkerung (Wähler) fern zu halten.
Die Aussage von Ihnen, alle Schäden sollen schnell und umfassend von den Baunternehmen und Betreibern behoben werden sind leider nur Worthülsen. Besonders wenn man weiß, dass die Haftungssumme den von Ihnen beauftragen Firmen geringer ausfällt als bei jeder üblichen PKW-Haftpflichtversicherung.
Eine Schadensregulierung wie bereits vielfach angemerkt, auf Kulanz (Entgegenkommend) oder nach Zeitwert ist unlauter.
Sehr geehrter Herr. H.
bitte verzeihen Sie, dass ich erst heute antworte.
Das wichtigste bei Geothermie-Projekten ist die Schadensprävention. In Baden-Württemberg arbeiten wir mit „Gürtel und Hosenträger“. Es sind nur hydrothermale Geothermie-Projekte erlaubt, im Gegensatz zu anderen Bundesländern und Staaten, wir verlangen eine 3D-Seismik, um das Risiko einer erheblichen Seismizität auszuschließen und Bohrung & Projekt werden nach einem Ampel-Schema bewertet.
Baden-Württemberg verlangt im Gegensatz zu anderen Ländern den Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Projektierer. Derzeit ist die Deckungssumme auch 20 Mio. Euro pro Schadensereignis begrenzt. Wir gehen davon aus, dass diese Summe ausreichen würde, weil auch die Unternehmen selbst haften.
Dennoch: Das Umweltministerium prüft nochmal, wie die Schadensregulierung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger verbessert werden kann, z.B. auch die Erhöhung der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung.
Die Frage der Erstattung des Zeitwerts ist ganz normale Praxis der Versicherungsbranche. Nach geltendem Recht muss ein Schädiger einen Geschädigten in eine Lage versetzen, die es ohne Schaden nicht gegeben hätte, aber nicht in eine besser Lage. Sprich: Es gilt das Bereicherungsverbot. Die Frage nach dem Neu- und Zeitwert ist jedoch im Zusammenhang mit dem sehr unbefriedigenden und teilweise frechen Vorgehen von französischen Versicherungen gegenüber Geschädigten in Deutschland aufgekommen nach Schäden des Geothermie-Projekts in Vendenheim (Frankreich), das bei uns nie erlaubt worden wäre (petrothermales nicht hydrothermales Geothermie-Projekt, keine 3D-Seismik etc.) und bei dem anscheinend auch die Genehmigungsauflagen der französischen Verwaltung nicht eingehalten worden sind.
Das Umweltministerium BW prüft wie gesagt wie eine Schadensregulation noch weiter verbessert werden kann.
Viele Grüße
Andre Baumann