Formal muss die Präsidentin des Niedersächsischen Landtags auch Abgeordnete desselben sein. Dies ergibt sich aus Artikel 18 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit §5 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtags. Der*die Präsident*in kommt aus der Mitte des Hauses. Insofern ist diese Doppelrolle verfassungsrechtlich geboten und meiner Ansicht nach auch sinnvoll.
zunächst möchte ich festhalten, dass die Ausweitung der Landtagsvizepräsidentinnen und Landtagsvizepräsidenten auf 5 Personen keine „Aktion der neuen Landesregierung“ war, sondern ein politischer Beschluss aller demokratischer Parteien im Niedersächsischen Landtag. Auch ist es nicht richtig, dass die Landtagsverwaltung entsprechende Auskünfte verweigert hat. Dies bitte ich zur Kenntnis zu nehmen.
Die letzte Landesregierung von SPD und CDU hatte noch kurz vor der Landtagswahl eine Anpassung des Besoldungsrechts auf den Weg gebracht (siehe Presseinformation des Nds. Finanzministeriums: https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landtag-beschliesst-neuregelung-des-niedersachsischen-besoldungsrechts-215591.html). Damit wurden u.a. zum 01.12.2022 die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger um 2,8 Prozent angehoben.
Die Verordnung ist auf dem Weg und befindet sich derzeit in laufenden Verfahren. Sie ist geltendes Gesetz und ist dementsprechend umzusetzen.
Beide Landesprogramme sind abgeleitet aus dem Gute-Kita-Gesetz des Bundes, das aktuell über das Nds. Kultusministerium neu verhandelt wird.
Die Empfehlungen der SWK zur Bewältigung des Lehrermangels sind überwiegend ungeeignet.