Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
Frage von Tilman K. • 05.07.2012
Antwort von Matthias Büger FDP • 05.07.2012 (...) 1. Die neue Regelung zielt nur darauf, das Laufen oder Fahren abseits von befestigten Wegen als bereits bestehendes Verbot im Gesetz klarer herauszustellen. Verboten ist dies bereits jetzt - und das ist aus Gründen des Naturschutzes richtig. (...)
Frage von Ingo Z. • 04.07.2012
Antwort von Matthias Büger FDP • 05.07.2012 (...) Die Regelung zielt nur darauf, das Laufen oder Fahren abseits von befestigten Wegen als bereits bestehendes Verbot im Gesetz klarer herauszustellen. Die Einschätzung, wann eine Beeinträchtigung des Waldes vorliegt, trifft letztlich die untere Forst- und Naturschutzbehörde, d.h. Ihr nächst zuständiges Forstamt. (...)
Frage von Christoph B. • 04.07.2012
Antwort von Bettina Wiesmann CDU • 23.08.2012 (...) Um das Radfahren und insbesondere das Radfahren mit Mountainbikes im Wald verträglich zu gestalten, ist es notwendig, den berechtigten Belangen der Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Jagd und der übrigen Waldbesucher Rechnung zu tragen. Nach derzeitiger Rechtslage auf Basis des Bundeswaldgesetzes und des Hessischen Forstgesetzes ist das Radfahren im Wald nur auf festen Waldwegen, nicht aber auf schmalen Waldpfaden gestattet. Diese bereits seit Jahrzehnten bestehende Regelung ist nicht mehr zeitgemäß und soll nach dem Gesetzentwurf den modernen Anforderungen des Freizeitverhaltens angepasst werden. (...)
Frage von Christoph B. • 04.07.2012
Antwort von Astrid Wallmann CDU • 05.07.2012 (...) Zudem darf ich noch darauf hinweisen, dass ich und weitere Vertreter der CDU Wiesbaden, derzeit eine Mountainbike-Strecke im Wiesbadener Stadtwald initiiert haben und dies in enger Abstimmung der vor Ort ansässigen Radsportverbände und Waldbesitzern erfolgt ist. (...)
Frage von Reiner G. • 29.06.2012
Antwort von Astrid Wallmann CDU • 03.07.2012 Sehr geehrter Herr Gantzert,
Frage von Jörg S. • 28.06.2012
Antwort von Matthias Büger FDP • 04.07.2012 (...) Aus diesem Grund und als Grundlage, wo das Begehen, Reiten und Fahren für jedermann zu jederzeit möglich ist, wurden als Abgrenzungskriterium so genannte „feste oder naturbefestigte Wege“ aufgenommen. Mit dem Zusatz, dass dies Wege betrifft, die von „zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen“ befahren werden können, sollen vor allem Wege genutzt werden, die von der Breite und Befestigung so beschaffen sind, dass sie mit jedem Auto befahren werden können. (...)