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(...) Der Verkauf eines Grundstücks, das erfolgreich entsprechend den Kaufvertragsbedingungen und der Baugenehmigung im Rahmen des B– Plans bebaut wird, zudem ein gewerbliches Vorhaben ist, für das der Bauherr alle Risiken trägt, erfolgt üblicherweise zustimmungsfrei, wenn es sich nicht um einen Wirtschaftsförderungsfall handelt. Bei der ElbtowerentwickluElbtowerentwicklungaber nicht um einen Wirtschaftsförderungsfall, sondern die Besonderheit liegt gerade darin, dass der Bauherr eine Bauverpflichtung übernimmt, auch wenn er keinen Mieter hat. Auch im Fall von Wirtschaftsförderungsfällen ist die Zustimmungspflicht regelhaft auf zehn Jahre beschränkt. (...)
(...) Die Hamburgische Bürgerschaft hat sich intensiv mit dem Projekt Elbtower beschäftigt. In diesem Zusammenhang hat Jens Meyer sich auch mit dem Vertrag und seinen Risiken für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) beschäftigt. (...)
(...) Nach meinen Recherchen und Informationen, die ich erhalten habe, ist beim Vergleich von Erbbaurecht und Verkauf nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass beim Verkauf die Eingriffsmöglichkeiten für die Stadt ungünstiger sind als beim Erbbaurecht. Auch das Erbbaurecht kann weiter veräußert werden – was auch nicht ungewöhnlich ist – ebenso wie bei einem verkauften Grundstück der Stadt. (...)
(...) Das Grundstück, auf dem der Elbtower errichtet werden soll, wird entsprechend den Kaufvertragsbedingungen und der Baugenehmigung im Rahmen des B–Plans bebaut. Es handelt sich um ein gewerbliches Vorhaben, für das der Bauherr alle Risiken trägt. (...)