Frage an Annegret Krischok von Linde J. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrte Frau Krischok!
Im Vertrag zwischen der Stadt Hamburg einerseits und der Hamburg Elbtower Immobilien GmbH & Co. KG und der Signa Prime Selection AG (SPSA) andererseits zum Projekt Elbtower ist unter § 16 eine Verfügungsbeschränkung vorgesehen.
Wenn ich es richtig verstehe, ermöglicht diese Verfügungsbeschränkung es der Stadt, den Weiterverkauf des Elbtowers an einen anderen Investor aus einem wichtigen Grund zu verhindern. Als wichtiger Grund käme demnach in Frage, dass der an der Übernahme interessierte Investor „im Zusammenhang mit Sekten (insbesondere Scientology oder anderen Organisationen dieser Art) oder extremistischen Gruppierungen wahrgenommen wird“ oder auf der EU-Finanz-Sanktionsliste geführt wird.
Diese Möglichkeit besteht aber nur für die Dauer von zehn Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes. Danach könnte ein solcher Weiterverkauf nicht mehr verhindert werden, weil dann keine vorherige schriftliche Zustimmung seitens der Stadt mehr erforderlich sein soll.
Ähnliche Bestimmungen gelten für den Fall eines Kontrollwechsels bei der SPSA.
Wenn ich die Bestimmungen richtig verstehe, kann das Gebäude nach Ablauf von zehn Jahren auch weiterverkauft werden, ohne dass der neue Eigentümer noch gezwungen wäre, die Pflichten, die sich aus dem Vertrag der Stadt mit der SPSA ergeben, vollständig zu übernehmen.
Halten Sie dies für angemessene Regelungen?
Oder würden Sie darauf bestehen, dass diese geändert werden, bevor die Bürgerschaft dem Vertrag zustimmt?
Danke im Voraus für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
L. J.
Sehr geehrte Frau J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Verfügungsbeschränkung zum Projekt Elbtower, auf die ich Ihnen gerne antworte.
Das Grundstück, auf dem der Elbtower errichtet werden soll, wird entsprechend den Kaufvertragsbedingungen und der Baugenehmigung im Rahmen des B–Plans bebaut. Es handelt sich um ein gewerbliches Vorhaben, für das der Bauherr alle Risiken trägt. Ein Weiterverkauf ist grundsätzlich zustimmungsfrei, es sei denn, es handelt sich um einen Wirtschaftsförderungsfall. Das ist bei der Elbtowerentwicklung nicht der Fall. Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt darin, dass der Bauherr eine Bauverpflichtung übernimmt, auch wenn er keinen Mieter hat.
Auch bei Wirtschaftsförderungsfällen ist die Zustimmungspflicht übrigens regelhaft auf zehn Jahre beschränkt. Insofern ist die Regelung im Fall Elbtower bereits expansiv gegenüber dem Bauherrn.
Im Vertrag ist genau geregelt, welche Verpflichtungen ein Eigentümer gegenüber der FHH, genauer dem Sondervermögen Stadt und Hafen, langfristig hat. Diese bleiben auch im Fall des zustimmungsfreien Verkaufs bestehen. Dazu dienen Grunddienstbarkeiten, Andienungspflichten, Kostentragungspflichten, Instandhaltungspflichten usw.
Dass ein Käufer so viele und lange wirksame Verpflichtungen gegenüber der Stadt Hamburg hat, geht über die üblichen Regelungen hinaus und ist eine Besonderheit dieses Vertrags. Ein ähnlicher Fall ist uns weder aus Hamburg noch aus Deutschland bekannt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Ansonsten können Sie mir gerne eine Mail schicken (info@anne-krischok.de).
Mit freundlichen Grüßen
Anne Krischok,
MdHB