Frage an Christiane Schneider von Linde J. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrte Frau Schneider!
Im Vertrag zwischen der Stadt Hamburg einerseits und der Hamburg Elbtower Immobilien GmbH & Co. KG und der Signa Prime Selection AG (SPSA) andererseits zum Projekt Elbtower ist unter § 16 eine Verfügungsbeschränkung vorgesehen.
Wenn ich es richtig verstehe, ermöglicht diese Verfügungsbeschränkung es der Stadt, den Weiterverkauf des Elbtowers an einen anderen Investor aus einem wichtigen Grund zu verhindern. Als wichtiger Grund käme demnach in Frage, dass der an der Übernahme interessierte Investor „im Zusammenhang mit Sekten (insbesondere Scientology oder anderen Organisationen dieser Art) oder extremistischen Gruppierungen wahrgenommen wird“ oder auf der EU-Finanz-Sanktionsliste geführt wird.
Diese Möglichkeit besteht aber nur für die Dauer von zehn Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes. Danach könnte ein solcher Weiterverkauf nicht mehr verhindert werden, weil dann keine vorherige schriftliche Zustimmung seitens der Stadt mehr erforderlich sein soll.
Ähnliche Bestimmungen gelten für den Fall eines Kontrollwechsels bei der SPSA.
Wenn ich die Bestimmungen richtig verstehe, kann das Gebäude nach Ablauf von zehn Jahren auch weiterverkauft werden, ohne dass der neue Eigentümer noch gezwungen wäre, die Pflichten, die sich aus dem Vertrag der Stadt mit der SPSA ergeben, vollständig zu übernehmen.
Halten Sie dies für angemessene Regelungen?
Oder würden Sie darauf bestehen, dass diese geändert werden, bevor die Bürgerschaft dem Vertrag zustimmt?
Danke im Voraus für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
L. J.