Frage an Joachim Seeler von Linde J. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Dr. Seeler!
Im Vertrag zwischen der Stadt Hamburg einerseits und der Hamburg Elbtower Immobilien GmbH & Co. KG und der Signa Prime Selection AG (SPSA) andererseits zum Projekt Elbtower ist unter § 16 eine Verfügungsbeschränkung vorgesehen.
Wenn ich es richtig verstehe, ermöglicht diese Verfügungsbeschränkung es der Stadt, den Weiterverkauf des Elbtowers an einen anderen Investor aus einem wichtigen Grund zu verhindern. Als wichtiger Grund käme demnach in Frage, dass der an der Übernahme interessierte Investor „im Zusammenhang mit Sekten (insbesondere Scientology oder anderen Organisationen dieser Art) oder extremistischen Gruppierungen wahrgenommen wird“ oder auf der EU-Finanz-Sanktionsliste geführt wird.
Diese Möglichkeit besteht aber nur für die Dauer von zehn Jahren nach Fertigstellung des Gebäudes. Danach könnte ein solcher Weiterverkauf nicht mehr verhindert werden, weil dann keine vorherige schriftliche Zustimmung seitens der Stadt mehr erforderlich sein soll.
Ähnliche Bestimmungen gelten für den Fall eines Kontrollwechsels bei der SPSA.
Wenn ich die Bestimmungen richtig verstehe, kann das Gebäude nach Ablauf von zehn Jahren auch weiterverkauft werden, ohne dass der neue Eigentümer noch gezwungen wäre, die Pflichten, die sich aus dem Vertrag der Stadt mit der SPSA ergeben, vollständig zu übernehmen.
Halten Sie dies für angemessene Regelungen?
Oder würden Sie darauf bestehen, dass diese geändert werden, bevor die Bürgerschaft dem Vertrag zustimmt?
Danke im Voraus für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
L. J.
Sehr geehrte Frau J.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zwei Punkte sind in diesem Fall zentral:
1. Der Verkauf eines Grundstücks, das erfolgreich entsprechend den Kaufvertragsbedingungen und der Baugenehmigung im Rahmen des B– Plans bebaut wird, zudem ein gewerbliches Vorhaben ist, für das der Bauherr alle Risiken trägt, erfolgt üblicherweise zustimmungsfrei, wenn es sich nicht um einen Wirtschaftsförderungsfall handelt. Bei der Elbtowerentwicklung handelt es sich aber nicht um einen Wirtschaftsförderungsfall, sondern die Besonderheit liegt gerade darin, dass der Bauherr eine Bauverpflichtung übernimmt, auch wenn er keinen Mieter hat. Auch im Fall von Wirtschaftsförderungsfällen ist die Zustimmungspflicht regelhaft auf zehn Jahre beschränkt. Im Fall Elbtower ist daher die Regelung bereits expansiv gegenüber dem Bauherrn.
2. Im Vertrag ist genau geregelt, welche Verpflichtungen ein Eigentümer gegenüber der Stadt Hamburg, genauer dem Sondervermögen Stadt und Hafen langfristig hat. Diese bleiben auch im Fall des zustimmungsfreien Verkaufs bestehen. Dazu dienen Grunddienstbarkeiten, Andienungspflichten Kostentragungspflichten, Instandhaltungspflichten usw. Es ist eine Besonderheit dieses Vertrags, dass ein Käufer so viele und lange wirksame Verpflichtungen gegenüber der Stadt Hamburg hat. Ein ähnlicher Fall ist uns weder aus Hamburg noch aus Deutschland bekannt.
Es handelt sich somit um eine angemessene Regelung, die keiner Veränderung bedarf.
Ich hoffe, diese beiden Punkte beantworten Ihre Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Joachim Seeler