(...) Bislang gibt es noch keine Beschlussempfehlung für das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG), der Gesetzesentwurf der Bundesregierung befindet sich derzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. In diesem Stadium sind Änderungen jederzeit möglich, erst nach Abschluss seiner Beratungen gibt der von mir geleitete und für dieses Gesetzgebungsvorhaben maßgeblich zuständige Innenausschuss seine Beschlussempfehlung ab. (...)
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(...) Als pornographisch ist eine Darstellung vielmehr nur anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt. Darauf, mit welchen Mitteln eine pornographische Darstellung Jugendlichen zugänglich gemacht wird, kommt es für die Strafbarkeit dagegen nicht an. Zwar nennt § 184 Absatz 1 StGB "Schriften", diesen sind aber Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleichgestellt, das Internet ist somit kein "rechtsfreier Raum", was "offline" strafbar ist, ist es auch "online". (...)
(...) So besteht durchaus ein Interesse von Seiten der Justiz, die Straftäter nicht aus ihrer Verantwortung zu entlassen und der Bevölkerung die Möglichkeit der Identifizierung zu geben. Dennoch wird in Deutschland jedem Täter nach Verbüßen seiner Strafe die Chance auf Resozialisierung gegeben. Aus diesem Grund wird in speziellen Fällen, bei denen der Name eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erheblich erschwert, einer Namensänderung zugestimmt, um den ehemals Straftätigen die Chance auf einen Neuanfang zu geben. (...)