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Brigitte Zypries
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Frage von Michael L. •

Frage an Brigitte Zypries von Michael L. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Zypries,

In §184 StGB heißt es:

"Wer pornografische Schriften

1. einer Person unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht
2. an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht

...wird mit Freheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Warum wird diesem Paragraph im Internet und auf Handys keine Geltung verschafft? Warum können Pornoanbieter ungehemmt unsere Kinder und Jugendliche mit diesem Schmutz versorgen, ohne strafrechtliche Verfolgung? Ist das Internet ein rechtsfreier Raum? Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen um unsere Kinder und Jugendlichen zu schützen?

Ich wünsche Ihnen alles Gute und Gottes Segen!

M. Lenze

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Lenze,

Ihre Auffassung, dass Straftaten nach § 184 des Strafgesetzbuchs (StGB) nicht verfolgt und geahndet werden würden, kann ich nicht teilen. So wurden 2006 im früheren Bundesgebiet einschließlich Gesamt-Berlin 337 Personen wegen Verbreitens pornographischer Schriften (als schwerste Straftat) verurteilt. Nicht darin eingeschlossen sind die Verurteilungen von Personen, die wegen Straftaten nach § 184 StGB und zugleich wegen schwererer Straftaten verurteilt worden sind. Dazu enthält die Strafverfolgungsstatistik keine Angaben.

Sollten Ihnen diese Zahlen eher gering vorkommen, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass nicht jede Darstellung sexueller Vorgänge als pornographisch im Sinn des Strafgesetzbuchs zu nennen ist. Als pornographisch ist eine Darstellung vielmehr nur anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt. Darauf, mit welchen Mitteln eine pornographische Darstellung Jugendlichen zugänglich gemacht wird, kommt es für die Strafbarkeit dagegen nicht an. Zwar nennt § 184 Absatz 1 StGB "Schriften", diesen sind aber Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleichgestellt, das Internet ist somit kein "rechtsfreier Raum", was "offline" strafbar ist, ist es auch "online".

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries