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Frage von Helfried D. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Helfried D. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Bundesminister Dr. Schäuble,

verbindlichen Dank, dass Sie sich entschlossen haben, die E-Partizipation der Bürger zu unterstützen und auf Fragen über dieses Portal inhaltlich zu antworten.

Einzelne aus der DDR vor 1990 übergesiedelte Personen wurden nach Prüfung der notwendigen Voraussetzungen gem. § 3 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) als „Sowjetzonenflüchtlinge“ ( Flüchtlingsausweis C) anerkannt. Im BVFG, § 90 (1) (Stand 1990) heißt es: „Sowjetzonenflüchtlinge sind in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung den Berechtigten des Geltungsbereiches gleichgestellt.“
Das Innenministerium hat damit den Betroffenen gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht übernommen.
Diese Zusage gegenüber den Sowjetzonenflüchtlingen war rentenrechtlich ohne praktische Bedeutung, da alle DDR- Übersiedler nach dem Fremdrentengesetz (FRG) Rentenansprüche bzw. -anwartschaften erhielten, die dem Durchschnitt eines westdeutschen Berufskollegen entsprachen.
Nach Auslegung des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25.07.91 durch die BfA/DRV und das BMAS unterfallen die Übersiedler und Flüchtlinge nicht mehr dem FRG i.d.F. des RRG `92 vom 18.12.89.

Die von mir am 27.12.2006 auf dieser Plattform an Sie gestellte Frage möchte ich etwas modifizieren:
1. Trifft es zu, daß der Innenauschuß des Bundestages auf eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf zum Rentenüberleitungsgesetz verzichtet hat (BT- Drucksache 12/826, Seite 2), weil er und das Bundesministerium des Inneren davon ausgegangen sind, daß Altübersiedler aus der DDR, darunter auch Sowjetzonenflüchtlinge gem. §3 BVFG, nicht von dem Gesetz betroffen sind, da sie inzwischen Bundesbürger waren?
2. Beabsichtigt das Bundesinnenministerium, dafür zu sorgen, daß der Rechtssstand, der auf die Flüchtlinge und Altübersiedler zutraf und von BMAS ohne ausdrückliche Willensbildung des Gesetzgebers außer Kraft gesetzt wurde, wieder angewandt wird?

Mit freundlichen Grüßen
Helfried Dietrich

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