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Frage von Mona Sarah N. •

Frage an Michael Bürsch von Mona Sarah N. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Bosse,

ist es richtig, dass verurteilte Straftäter ihren Namen ändern lassen dürfen? Wenn ja, kann ich es nicht nachvollziehen. Jeder Mensch ist für sein Handeln selbst verantwortlich und muß dafür auch die Konsequenzen in Kauf nehmen.
Wieso gibt es in Deutschland so großen Täterschutz ???

Danke im vorraus für Ihre Antwort,

Mit freundlichen Grüßen

M. Naundorf

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Naundorf,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 1. Mai.

Laut Gesetz können verurteilte Straftäter ihren Namen ändern lassen. Die in diesem Zusammenhang geltende "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen" (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 verdeutlicht jedoch, dass keine allgemeingültige Handhabung möglich ist, sondern je nach Fall über die Namensänderung der straffällig gewordenen Person entschieden werden muss. Dieses Spannungsfeld möchte ich Ihnen im Folgenden kurz darlegen.

Im fünften Abschnitt (erster Unterabschnitt) spricht sich der Gesetzgeber klar für den Schutz der Bevölkerung gegenüber der straffällig gewordenen Person aus, die ihren Namen ändern lassen will.
Fünfter Abschnitt: Wichtiger Grund

30. (4) "Da der Familienname ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist, besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Steht der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen. Ergibt sich aus dem Führungszeugnis, daß der Antragsteller erheblich oder wiederholt vorbestraft ist, oder sind Strafverfahren (einschließlich Ermittlungsverfahren) anhängig, so soll dem Antrag nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen."
32. "Vorstrafen und sonstiges Fehlverhalten des Antragstellers schließen eine Namensänderung nicht aus; sie sind aber bei der Abwägung zur Feststellung des wichtigen Grundes unter dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit zu beachten."

Im zweiten Unterabschnitt des Abschnitts fünf jedoch heißt es:

39. (1) "Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden, daß in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden. Dies kann bereits vor der Haftentlassung geschehen, wenn die Strafvollzugsbehörde dies befürwortet. Nummer 30 Abs. 4 ist zu beachten."

Diese beiden Abschnitte machen deutlich, dass eine Namensänderung nicht per se gestattet oder abgelehnt werden darf, sondern immer eine Abwägung voraussetzt. Zwei Seiten müssen bei dieser Gesetzesanwendung beachtet werden. So besteht durchaus ein Interesse von Seiten der Justiz, die Straftäter nicht aus ihrer Verantwortung zu entlassen und der Bevölkerung die Möglichkeit der Identifizierung zu geben. Dennoch wird in Deutschland jedem Täter nach Verbüßen seiner Strafe die Chance auf Resozialisierung gegeben. Aus diesem Grund wird in speziellen Fällen, bei denen der Name eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erheblich erschwert, einer Namensänderung zugestimmt, um den ehemals Straftätigen die Chance auf einen Neuanfang zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Bürsch