(...) Man kann Ihre Rechtsauffassung, nach der der Vertrag von Lissabon eine Einschränkung in Bezug auf den Dokumentenzugang, also wie in Ihrem Fall den Zugang zu Dokumenten des EuGH, geführt hat, vertreten. (...) Das Europäische Parlament und insbesondere der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) wird im Rahmen seiner Kompetenzen alle Möglichkeit voll ausschöpfen, damit es zu keiner Einschränkung der Bürgerrechte in Bezug auf den Dokumentenzugang kommt. (...)
(...) Die Religionsfreiheit gehört zu den grundlegenden Menschenrechten, die leider in vielen Teilen der Welt verletzt werden. Ich schlage Ihnen vor, dass Sie eine offizielle Eingabe bei der Vorsitzenden des Menschenrechtsausschusses im europäischen Parlament, der finnischen Abgeordneten Heidi Hautala mit Einzelbeispielen vorlegen. (...)
(...) Für Ihr Vorhaben könnte gegebenenfalls eine Förderung nach dem EU-Förderprogramm EFRE in Betracht kommen. Innerhalb dieses Programms ist u.a. (...)
(...) Erst der Vertrag von Lissabon erweitert in seinem Art. 15 entsprechend seinem Ziel eines demokratischeren und transparenteren Europas in grundsätzlicher Art und Weise das Recht auf Zugang zu Dokumenten auf solche des Gerichtshofs, begrenzt diese aber ob der Besonderheiten der Aufgabe der Rechtssprechung gleichsam auf die zu den Verwaltungsaufgaben gehörenden Dokumente. Durch den Vertrag von Lissabon werden somit die Rechte der Bürgerinnen und Bürgern auf Dokumentenzugang erweitert. (...)
(...) Das Recht des Bürgers auf Information steht jedoch in einem Spannungsfeld zu dem Datenschutz und anderen schützenswerten Interessen. Naturgemäß handelt es sich hierbei auch um den problematischsten Aspekt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. (...)
(...) 1049/2001, der derzeit von EP und Rat geprüft wird, geht allerdings nicht auf diese Aspekte ein, da er bereits im Jahr 2008, vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, erarbeitet wurde. Daher muss der ursprüngliche Text der Kommission dahingehend aktualisiert werden, dass die Auswirkungen des Artikels 15 AEUV in vollem Umfang berücksichtigt werden, so dass die neue Verordnung den rechtlichen Rahmentext bildet, in dem "die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für das Recht auf Zugang zu Dokumenten [der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union]" festgelegt werden (Artikel 15 AEUV). (...)