Frage an Alexander Alvaro von Guido S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehter Herr Alvaro,
vielen Dank für Ihre Antwort mit der Sie in der Tat einen sehr interessanten Einblick in die gegenwärtige Situation geben. Danach hatte ich allerdings nicht gefragt, sondern vielmehr nach Ihrer Einschätzung hinsichtlich der mir konkret von der EU-Kommission entgegengehaltenen Begründung nach dem derzeit geltenden Recht. Ich wäre Ihnen daher dankbar wenn Sie meine ursprüngliche Frage auch noch beantworten würden.
Bzgl. des Gesetzgebungsvorschlages der EU-Kommission habe ich Zweifel ob dieser damit nicht das Recht eingeräumt würde festzulegen was überhaupt ein Dokument im Sinne der neuen Verordnung wäre, was m.E. äußerst problematisch ist. Teilen Sie diese Einschätzung?
Mit freundlichem Gruß
Guido Strack
Sehr geehrter Herr Strack,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Man kann Ihre Rechtsauffassung, nach der der Vertrag von Lissabon eine Einschränkung in Bezug auf den Dokumentenzugang, also wie in Ihrem Fall den Zugang zu Dokumenten des EuGH, geführt hat, vertreten. Daher bin ich auch der Meinung, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, dass eine Überarbeitung und Aktualisierung der Verordnung 1049 / 2001 dringend erforderlich ist, um diese Rechtslücke zu schließen, die seit dem 1. Dezember 2009 für einige Einrichtungen der EU, wie z.B. den EuGH, besteht.
Die Kommission ist bei ihrem Legislativvorschlag an die Grundlagen des Lissabon-Vertrags dahingehend gebunden, als dass die Transparenz für den Bürger und die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungsverfahren sichergestellt werden müssen. Das Europäische Parlament und insbesondere der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) wird im Rahmen seiner Kompetenzen alle Möglichkeit voll ausschöpfen, damit es zu keiner Einschränkung der Bürgerrechte in Bezug auf den Dokumentenzugang kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Alvaro