Name Absteigend sortieren | Fraktion | Wahlkreis | Stimmverhalten | |
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Barbara Hendricks | SPD | 113 - Kleve | Dafür gestimmt | |
Michael Hennrich | CDU/CSU | 263 - Nürtingen | Dagegen gestimmt | |
Bettina Herlitzius | DIE GRÜNEN | 89 - Kreis Aachen | Dafür gestimmt | |
Winfried Hermann | DIE GRÜNEN | 291 - Tübingen | Enthalten | |
Jürgen Herrmann | CDU/CSU | 137 - Höxter - Lippe II | Dagegen gestimmt | |
Gustav Herzog | SPD | 211 - Kaiserslautern | Dafür gestimmt | |
Petra Heß | SPD | 193 - Gotha - Ilm-Kreis | Dafür gestimmt | |
Peter Hettlich | DIE GRÜNEN | 163 - Döbeln - Mittweida - Meißen II | Enthalten | |
Bernd Heynemann | CDU/CSU | 69 - Magdeburg | Dagegen gestimmt | |
Hans-Kurt Hill | DIE LINKE | Nicht beteiligt | ||
Gabriele Hiller-Ohm | SPD | 11 - Lübeck | Dafür gestimmt | |
Stephan Hilsberg | SPD | 65 - Elbe-Elster - Oberspreewald-Lausitz II | Dafür gestimmt | |
Ernst Hinsken | CDU/CSU | 232 - Straubing | Dagegen gestimmt | |
Peter Hintze | CDU/CSU | 103 - Wuppertal I | Nicht beteiligt | |
Priska Hinz | DIE GRÜNEN | 174 - Lahn-Dill | Dafür gestimmt | |
Petra Hinz | SPD | 121 - Essen III | Dafür gestimmt | |
Nele Hirsch | DIE LINKE | 193 - Gotha - Ilm-Kreis | Enthalten | |
Christian Hirte | CDU/CSU | 191 - Eisenach - Wartburgkreis - Unstrut-Hainich-Kreis II | Dagegen gestimmt | |
Robert Hochbaum | CDU/CSU | 168 - Vogtland - Plauen | Dagegen gestimmt | |
Klaus Hofbauer | CDU/CSU | 235 - Schwandorf | Dagegen gestimmt | |
Gerd Höfer | SPD | 172 - Schwalm-Eder | Dafür gestimmt | |
Elke Hoff | FDP | 199 - Neuwied | Dafür gestimmt | |
Iris Hoffmann | SPD | 12 - Wismar - Nordwestmecklenburg - Parchim | Dafür gestimmt | |
Ulrike Höfken-Deipenbrock | DIE GRÜNEN | 204 - Bitburg | Dafür gestimmt | |
Frank Hofmann | SPD | 251 - Schweinfurt | Dafür gestimmt |
Etwa neun Millionen Menschen in Deutschland, so Schätzungen, haben in einer solchen Verfügung festgelegt, welche medizinischen Maßnahmen sie wünschen oder ablehnen, wenn sie sich dazu infolge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr äußern können. Der nun verabschiedete Gesetzentwurf, der von dem SPD-Abgeordneten Joachim Stünker initiiert wurde, beendet eine jahrelange Kontroverse über die Rechtsverbindlichkeit von Patientenverfügungen. Bei der Abstimmung war - wie bei Gewissensentscheidungen üblich - die Fraktionsdisziplin aufgehoben worden. Konkret sieht der nun verabschiedete Stünker-Antrag folgende Regelungen vor: Die Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung wird im Betreuungsrecht verankert. Damit eine Patientenverfügung wirksam ist, muss sie schriftlich verfasst sein. Der Wille des Betroffenen ist unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten. Der in einer Patientenverfügung geäußerte Wunsch auf die verbotene "Tötung auf Verlangen" bleibt unwirksam. Die Aufgaben eines Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung werden gesetzlich geregelt. Sollten ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter "besonders schwerwiegende Entscheidungen" über Zustimmung oder Ablehnung ärztlicher Maßnahmen treffen wollen, muss zuvor die Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts eingeholt werden. Niemand kann verpflichtet werden, eine Verfügung zu verfassen. Bereits verfasste Patientenverfügungen sind weiterhin gültig und müssen nicht neu verfasst werden.
Zwei weitere konkurrierende Gesetzentwürfe fanden keine Mehrheit im Bundestag: Der Antrag einer Gruppe um CDU/CSU-Fraktionsvize Wolfgang Zöller (Drs. 16/11493 / pdf) verlangte - anders als der verabschiedete Stünker-Entwurf - keine schriftlich verfasste Patientenverfügung. Auch der durch Zeugen übermittelte mutmaßliche Patientenwille hätte demnach Geltung gehabt. In jedem Fall hätte der aktuelle Patientenwille von Arzt und Betreuer oder einem Bevollmächtigten individuell ermittelt werden müssen, damit die Umsetzung des Patientenwillens keinen "unreflektierten Automatismus" zur Folge gehabt hätte, wie es in dem Antrag heißt.
Eine weitere Gruppe von Abgeordneten um CDU/CSU-Fraktionsvize Wolfgang Bosbach unterscheidet in ihrem Antrag (Drs. 16/11360 / pdf) danach, ob eine Patientenverfügung von einem Notar beurkundet wurde oder nicht. In einer Patientenverfügung mit ärztlicher Beratung kann der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung verbindlich angeordnet werden, wenn eine umfassende ärztliche und rechtliche Aufklärung vorausgegangen, dokumentiert und mit der Patientenverfügung vom Notar beurkundet ist und diese nicht älter als fünf Jahre ist oder mit neuer ärztlicher Beratung bestätigt wurde.
Ebenfalls abgelehnt wurde ein Antrag des CDU-Abgeordneten Hubert Hüppe (Drs. 16/13262 / pdf) und weiterer Parlamentarier. Dieser sah vor, eine gesetzliche Überregelierung zu vermeiden.
"Stünker-Antrag" zur Patientenverfügung (Drs. 16/8442 / pdf)