Werden die ukrainischen Flüchtliche immer noch ohne Prüfung des Vermögens finanziell unterstützt?
Sehr geehrte Frau R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu ukrainischen Flüchtlingen und der Überprüfung des Vermögens beim Bezug von Bürgergeld. Grundsätzlich ist das Bürgergeld eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und soll das menschenwürdige Existenzminimum sichern. Solche Leistungen sollen nur erhalten, wer den eigenen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Für ukrainische Flüchtlinge gelten und galten schon seit Beginn des Krieges die gleichen Regeln, wie für alle anderen Menschen, die diese Sozialleistung beziehen. Ob eine Hilfebedürftigkeit vorliegt, muss geprüft werden. Darauf hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Rahmen des Reformprozesses vom Arbeitslosengeld II hin zum heutigen Bürgergeld erfolgreich gedrungen. Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird eigenes Einkommen und Vermögen nur berücksichtigt, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht. Außerdem gelten verschiedenen Freibeträge.
Wenn Vermögen gegenwärtig nicht verfügbar ist, weil es sich in der Ukraine befindet, was auf Immobilien zutrifft, wird dieses nicht berücksichtigt. Sollte jedoch Vermögen verfügbar sein, beispielsweise in Form von Bargeld und Kontoguthaben, muss dies ab einer bestimmten Summe zur Deckung des eigenen Lebensunterhaltes eingesetzt werden.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Magwas MdB
Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages