Warum müssen in der Bundesrepublik, nicht so wie in der Schweiz, ukrainische Flüchtlinge ihre zum Teil hochwertigen PKW nicht veräußern um staatliche Hilfen zu erhalten?
... und warum verlieren sie nicht ihren Schutzstatus wenn sie während des Bezuges von Leistungen in die Ukraine reisen.
Sehr geehrte Frau K.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zu ukrainischen Flüchtlingen. Ukrainische Flüchtlinge erhalten Leistungen nach dem SGB II. Das heißt, nach Ablauf der Karenzzeiten muss, sofern vorhanden, eigenes Vermögen aufgebraucht werden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die pauschale Aussage, dass besonders hochwertige PKW nicht veräußert werden müssten, ist in dieser Form also nicht zutreffend. Es hängt allerdings sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, also z.B. der Dauer des Leistungsbezugs, dem Alter und dem Wert des Fahrzeuges.
Zu Ihrer Frage bezüglich des Schutzstatus in Verbindung mit Reisen in die Ukraine kann ich Ihnen folgendes sagen: Ukrainische Flüchtlinge, die einen Aufenthaltstitel haben und Bürgergeld beziehen, haben das Recht – wie alle Menschen, die in Deutschland Bürgergeld erhalten – 21 Tage im Jahr abseits ihres Wohnortes zu verbringen. Ukrainische Flüchtlinge können also für eine Dauer von bis zu drei Wochen jährlich einschließlich Wochenenden und Feiertagen in ihre Heimat ausreisen, vorausgesetzt das Jobcenter stimmt zu. Während dieser Zeit wird das Bürgergeld weitergezahlt. Liegt die Reisedauer zwischen drei und sechs Wochen, wird das Bürgergeld lediglich für die Dauer von drei Wochen bezahlt. Dauert eine Reise länger als sechs Wochen, wird die Zahlung in der Regel eingestellt, und nach der Rückkehr nach Deutschland muss erneut ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Magwas MdB
Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages