Guten Abend, Mich würde gern interessieren ob die ukrainischen Flüchtlinge auch ihre Finanzen offenlegen müssen oder gibt es die Grundsicherung ohne Prüfung? Vielen Dank Frank Baaße, Reichenbach
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch.de. Sie haben sich dabei erkundigt, ob ukrainische Flüchtlinge ihre Finanzen offenlegen müssen, um Sozialleistungen zu erhalten. Die EU-Innenminister haben im Zusammenhang mit dem Ukraine-Russland-Krieg und den vielen Geflüchteten zum ersten Mal die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie aktiviert. Diese hat den Zweck eine große Anzahl von Geflüchteten schnell und unkompliziert zu koordinieren und ist bereits im Jahr 2001 als Reaktion auf die Balkankriege geschaffen worden. Geflüchtete erhalten damit auch ohne den oft langwierigen Asylantrag für mindestens ein Jahr einen Schutzstatus. Durch jenen Schutzstatus bekommen die Geflüchteten Sozialhilfe, eine Arbeitserlaubnis und das Recht auf Schulunterricht. Die Geflüchteten müssen demnach kein Asyl beantragen. Sie erhalten aber trotzdem einen vorübergehenden Schutz mit allen Sozialleistungen. Hierfür müssen sie sich entweder in den Ausländerbehörden oder in den Aufnahmeeinrichtungen bzw. Ankerzentren registrieren. Der Schutz gilt für ein Jahr und kann auf drei Jahre verlängert werden. Nachdem die Ukrainerinnen und Ukrainer eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt und erhalten haben, dürfen sie arbeiten. Die EU-Innenminister haben sich darauf verständigt, Flüchtlingen aus der Ukraine den Zugang zur Arbeit sogar zu erleichtern. Das Bundesinnenministerium hat hierfür angewiesen, dass die Ausländerbehörden die Arbeitserlaubnis sehr großzügig regeln sollen. So soll bei Ukrainerinnen und Ukrainern die Arbeitserlaubnis bereits mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies soll auch möglich sein, wenn noch kein konkreter Job in Aussicht ist.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit wird eigenes Einkommen und Vermögen berücksichtigt, wenn es tatsächlich zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang gelten verschiedene Freibeträge. Bei Vermögen, das sich in der Ukraine befindet, ist derzeit davon auszugehen, dass es nicht verwertbar ist. Es wird deshalb nicht berücksichtigt.
Ich hoffe, diese Antwort hilft Ihnen weiter. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Magwas