
(...) Sehr geehrter Herr Kindermann, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung besteht, entscheidet allein die zuständige Krankenkasse nach Prüfung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls. Wenn Sie mit einer Entscheidung der gesetzlichen Krankenkasse nicht einverstanden sind, können Sie eine aufsichtsrechtliche Prüfung durch die für diese Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde beantragen. (...)