
(...) Zu Frage 2: Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Dies dient sowohl dem Schutz des Betroffenen davor, dass die auf dem Zielrechner vorgefundenen Daten nachträglich zufällig oder bewusst (zu seinem Nachteil) verändert werden oder Unbefugten zur Kenntnis gelangen, als auch dem behördlichen Interesse an der Beweissicherheit der polizeilichen Erkenntnisse. Die Daten sind vor ihrer Übertragung an das BKA zu verschlüsseln und beim BKA beweissicher zu speichern, insbesondere mit einer elektronischen Signatur und einem elektronischen Zeitstempel zu versehen. (...)