
(...) Erst wenn Zweifel an der Erfassung kernbereichsrelevanter Inhalte entstehen und daher allein eine automatische Aufzeichnung erfolgen darf, ist eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Effektivität der Gefahrenabwehrmaßnahme würde angesichts der Datenmenge und der Notwendigkeit einer unverzüglichen Auswertung überdies durch eine notwendige Richterbeteiligung erheblich leiden. (...)