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Wolfgang Fackler
CSU
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Frage von Horst L. •

Was bedeutet das im konkreten Fall, bei einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern, die großzügige Besitzstandsregel?

Sehr geehrter Herr Fackler,
sehr oft wird immer eine großzügige Besitzstandsregel genannt. Im konkreten Fall für einen Beamten, welcher vor Inkraftreten der Gesetzgebung verbeamtet wurde. Verheiratet zwei Kinder.

Exemplarisch:
Aktuell bei verheiratet mit zwei Kindern, folgende Zuschläge:
Verheiratet: 142,52€
Verheiratet und ein Kind: 270,94€ (127,94€ Kind)
verheiratet und zwei Kinder: 398,40€ (127,94€ Kind)

Neue Gesetzgebung:
Verheiratet: 77€
Verheiratet und ein Kind: 305,34€ (228,34€ Kind)
verheiratet und zwei Kinder: 446,07€ (140,73€ Kind)

Würde für mein Verständnis bedeuten:
Verheiratet: 142,52€
Verheiratet und ein Kind: 370,86€ (Zuschlag alt verheiratet + neuer Zuschlag erstes Kind)
verheiratet und zwei Kinder: 586,80€ (Zuschlag alt verheiratet + neuer Zuschlag erstes Kind)

Mit freundlichen Grüßen

H. L.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr L.,

der Familienzuschlag wird in der Berechnung nicht unterteilt in Orts- und Familienzuschlag. Auch der Familienzuschlag wird nicht weiter unterteilt in verheiratet plus Zuschlag für Kinder, sondern es ist ein Betrag, der sich eben vor allem für Verheirate mit Kindern insgesamt erhöht. Ein Verheirateter mit zwei Kindern gehört in die Stufe 2.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Fackler, MdL

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