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Wolfgang Fackler
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Frage von Thomas M. •

Nachzahlung nur für neue Versorgungsempfänger ab 01.01.2020?

Sehr geehrter Herr Fackler,

wieso bekommen nur Versorgungsempfänger, die frühestens seit dem 01.01.2020 im Ruhestand sind eine Nachzahlung für die geänderten familienbezogenen Leistungen? Wer am im Jahr davor in den Ruhestand ging, geht leer aus. Ist das gerecht?

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Sehr geehrter Herr M.

ein Nachzahlungsanspruch für zurückliegende Zeiträume besteht für Versorgungsberechtigte mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Für sie ist das zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltende Recht maßgebend. Da die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung aktiver Beamtinnen und Beamten im Mai 2020 ergingen, war ein rückwirkender Defizitausgleich zum 1. Januar 2020 für bereits im Ruhestand befindliche Beamte verfassungsrechtlich nicht erforderlich.

Lediglich bei Ruhestandseintritten nach dem 1. Januar 2020 wird die Nachzahlung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile analog zum Besoldungsrecht fortgeführt, soweit der Anspruch kindbezogen ist (vgl. Art. 114g Abs. 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz). Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass durch den Verzicht auf das grundsätzliche Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Besoldungs(nachzahlungs)ansprüchen für Beamte im aktiven Dienst für die Zeit von 2020 bis März 2023 ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der durch einen zwischenzeitlichen Ruhestandseintritt nicht entfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Fackler, MdL

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